Der Beitrag geht daher der Frage nach, bei welchen Arten von Richtlinien sich die Wahl zwischen einer „1:1-Umsetzung“ und „Gold Plating“ überhaupt stellen kann und ob es – wenn eine solche Wahl zu treffen ist – greifbare allgemeine rechtliche und/oder (rechts-)politische Gründe für einen Grundsatz prinzipieller „1:1-Umsetzung“ gibt.
Des Weiteren wird der Frage nachgegangen, ob es sich bei der Wahl eines der beiden Umsetzungstechniken es sich eher um pauschale Annahmen also um ein Schlagwort handelt, auf das die nationalen politischen Akteure dann zurückgreifen, wenn eine „zurückhaltende“ oder sogar kontraproduktive Form der Umsetzung solcher Richtlinien gerechtfertigt werden soll, deren Ziele sich nicht mit der eigenen politischen Agenda decken, ihr sogar widersprechen oder deren Umsetzung jedenfalls als politisch nicht besonders dringlich angesehen wird.
Quellennachweis:
Melanie Payrhuber/Prof. Dr. Ulrich Stelkens, „1:1-Umsetzung“ von EU-Richtlinien: Rechtspflicht, rationales Politikkonzept oder (wirtschafts)politischer Populismus? – zugleich zu Unterschieden zwischen Rechtsangleichungs- und Deregulierungsrichtlinien“in: EuR 2019, 190 - 221
Ansprechpartnerin und Ansprechpartner am FÖV: Prof. Dr. Ulrich Stelkens, Melanie Payrhuber