Unsere Inhalte entdecken
Ihre Suche liefert 65 Ergebnisse
Kein gehobener Datenschatz für medizinische Forschung:
Der Mensch steht im Mittelpunkt medizinischer Forschung, die auf Informationen über den menschlichen Körper sowie Daten über Krankheitsverläufe angewiesen ist.
Art. 31 - Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Das Verhältnis zwischen ASB und Verarbeitern ist im Allgemeinen durch den Amtsermittlungsgrundsatz geprägt: Die Behörden haben den Sachverhalt selbstständig zu ermitteln.
Art. 32 - Sicherheit der Verarbeitung
In einer Welt komplexer Datenverarbeitungsprozesse und wachsender Vernetzung nehmen Bedrohungen für die Vertraulichkeit und Integrität personenbezogener Daten drastisch zu – sei es durch Distributed-Denial-of-Service-Attacken, den Einsatz von Schadprogrammen wie Ransomware, Würmer oder Identitätsdiebstahl, sei es durch Computerviren und Trojaner.
Art. 33 - Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
Art. 33 legt dem Verantwortlichen und (in abgeschwächter Form) dem Auftragsverarbeiter eine Meldepflicht auf.
Art. 34 - Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
Art. 34 trägt dem Verantwortlichen auf, alle Personen zu benachrichtigen, die eine Verletzung ihrer personenbezogenen Daten iSd Art. 4 Nr. 12 erlitten haben.
Art. 35 - Datenschutz-Folgenabschätzung
Art. 35 ist Ausdruck des risikobasierten Regulierungsansatzes der DS-GVO.
Dr. Manuela Bao | Forschungsreferentin
Willkommen auf meiner Homepage Als promovierte Volljuristin arbeite ich im Bereich „Digitale Transformation im Rechtsstaat“ unter der Leitung von Prof. Mario Martini. Meine Forschungsschwerpunkte liegen vornehmlich im Bereich des Datenschutz- und Cybersicherheitsrechts. Zuvor habe ich von 2013-2018 am Zentrum für Angewandte Rechtswissenschaft des Karlsruher Instituts für Technologie und von 2018-2024 am FZI Forschungszentrum Informatik zu informationsrechtlichen Herausforderungen neuer Technologien wie dem autonomen Fahren geforscht. Meine Dissertation behandelt das Thema Datenökonomie und Selbstdatenschutz. Als Lehrbeauftragte halte ich an der Hochschule Offenburg eine Vorlesung zum EU-Recht. Darüber hinaus bin ich Mitglied des Editorial Boards der International Cybersecurity Law Review, Zeitschrift für Cybersicherheit und Recht. Auf diesen Seiten finden Sie Informationen zu meinem Leben sowie ein Verzeichnis meiner Schriften. Ich freue mich über Ihr Interesse. Bitte kontaktieren Sie mich , wenn Sie an weiteren Informationen interessiert sind.
Art 68 (Europäischer Datenschutzausschuss), Art. 69 (Unabhängigkeit)
Der EDSA spannt gleichsam ein gemeinsames verwaltungsorganisatorisches Dach über die Datenschutz-Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, das ihre Tätigkeit überwölbt.
Freie Fahrt für freie Daten? Das Mobilitätsdatengesetz im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Datennutzung
Intelligente Mobilitätssysteme verheißen, den öffentlichen und privaten Verkehr nahtlos zu einem übergreifenden Verkehrsökosystem zu verknüpfen.
Mitgliedstaatliche Regelungsspielräume unter der Datenschutz-Grundverordnung - Die DS-GVO und das nationale Recht
Die Datenschutz-Grundverordnung (EU-DS-GVO) wird das Gesicht des Datenschutzrechts nachhaltig verändern. Es sind weniger die materiell-rechtlichen Neuerungen, mit denen sie Akzente setzt. Vor allem sorgen das Marktortprinzip und die Modifikationen in der Struktur der europäischen Datenschutzaufsicht für eine datenschutzrechtliche Frischzellenkur, deren Ausstrahlungswirkung weit über die Grenzen der Union hinausreicht. Kombiniert mit dem Wechsel zur Handlungsform der Verordnung geht damit eine - im Verhältnis zum bisherigen Richtlinien-Regime - deutlich sichtbare Harmonisierung einher. In der Sache ist die EU-DS-GVO allerdings in Teilen eher eine Richtlinie im Verordnungsgewand: Mit rund vier Dutzend Öffnungsklauseln eröffnet sie den Mitgliedstaaten großen Spielraum für eigene normative Nuancen insbesondere im öffentlichen Sektor. Das Projekt warf einen vertiefenden Blick darauf, inwiefern die EU-DS-GVO das deutsche Datenschutzrecht veränderte und wie weit die nationalen Ausgestaltungsspielräume reichten. Im Fokus standen dabei in besonderer Weise die datenschutzrechtlichen Vorgaben, welche die EU-DS-GVO für die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung vorsieht.