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Art. 34 - Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

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Weitere Publikationen in: Datenschutz-Grundverordnung: Bundesdatenschutzgesetz, 4. Aufl., München 2026, S. 728-753.

Art. 34 trägt dem Verantwortlichen auf, alle Personen zu benachrichtigen, die eine Verletzung ihrer personenbezogenen Daten iSd Art. 4 Nr. 12 erlitten haben. Die Informationen soll diese in die Lage versetzen, auf informierter Grdl. Maßnahmen zum Schutz der eigenen Datensicherheit zu treffen und ihre Betroffenenrechte (Art. 12 ff.) wahrzunehmen sowie Schadensersatzansprüche (Art. 82) geltend zu machen.

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