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Art. 35 - Datenschutz-Folgenabschätzung
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in: Datenschutz-Grundverordnung: Bundesdatenschutzgesetz, 4. Aufl., München 2026, S. 754-792.
Art. 35 ist Ausdruck des risikobasierten Regulierungsansatzes der DS-GVO. Er trägt Verantwortlichen auf, bei risikobehafteten Verarbeitungsformen eine Datenschutz-Folgenabschätzung (englisch: „Data Protection Impact Assessment“) durchzuführen: Verarbeitungsvorgänge, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten Betroffener mit sich bringen, sind vorab auf ihre Folgewirkungen für den Privatsphärenschutz zu prüfen. Die Vorschr. adressiert in erster Linie den Verantwortlichen (Abs. 1–3, 7–9 und 11), teilweise aber auch die ASB (Abs. 4–6) und die Mitgliedstaaten (Abs. 10).
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