Weitere Publikationen
Art 68 (Europäischer Datenschutzausschuss), Art. 69 (Unabhängigkeit)
In: DS-GVO/BDSG, Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz: Heidelberger Kommentar, C. F. Müller: Heidelberg, S. 1153-1194.
Der EDSA spannt gleichsam ein gemeinsames verwaltungsorganisatorisches Dach über die Datenschutz-Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, das ihre Tätigkeit überwölbt. Seine Mission ist es, eine unionsweit einheitliche Anwendung der DS-GVO sicherzustellen (vgl. Art. 70 Abs. 1 S. 1). Wie der EDSA seine Tätigkeit organisiert und wie er als Einrichtung Datenschutzaufsicht konstituiert ist, erläutert die Kommentierung zu Art. 68 DSGVO.
Art. 69 verbürgt dem EDSA eine ganz besondere Schutzposition: Unabhängigkeit bei der Ausübung seiner Tätigkeit. Was die DSGVO damit meint und wie sich diese Ausnahme von demokratischer Rückbindung verwaltungsorganisatorisch abbildet und mitgliedstaatlich auswirkt, erläutert die Kommentierung zu Art. 69 DSGVO.