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Art. 31 - Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
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in: Datenschutz-Grundverordnung: Bundesdatenschutzgesetz, 4. Aufl., München 2026, S. 625-646.
Das Verhältnis zwischen ASB und Verarbeitern ist im Allgemeinen durch den Amtsermittlungsgrundsatz geprägt: Die Behörden haben den Sachverhalt selbstständig zu ermitteln. Art. 31 drängt diesen Grundsatz ein Stück weit zurück: Er erlegt dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter (sowie ggf. deren Vertretern) verwaltungsverfahrensrechtliche Kooperationspflichten auf (anders Raum in Ehmann/Selmayr DS-GVO Art. 31 Rn. 5). Diese Zusammenarbeitspflicht schränkt den primärrechtlich verankerten Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten (vgl. Art. 291 AEUV) ein.
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