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Art. 33 - Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

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Weitere Publikationen in: Datenschutz-Grundverordnung: Bundesdatenschutzgesetz, 4. Aufl., München 2026, S. 699-728.

Art. 33 legt dem Verantwortlichen und (in abgeschwächter Form) dem Auftragsverarbeiter eine Meldepflicht auf. Ihr Ziel ist es, die Gefahren für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen (vgl. ErwGr 75) zu minimieren, die aus einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 4 Nr. 12) resultieren: Die Meldung soll die ASB über das Risiko in Kenntnis setzen, damit diese ggf. von ihren Befugnissen aus Art. 58 Gebrauch machen kann. Soweit es dem Verantwortlichen möglich ist, hat er die Meldung binnen 72 Stunden abzugeben, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde.

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