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Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB III - Modernisierungsgesetz) (Stand 18.06.2024)

FÖV-Pfeil als Ersatz für ein Coverbild

Mit dem Gesetzentwurf zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB III – Modernisierungsgesetz) sollen u. a. junge Menschen im erwerbsfähigen Alter bei ihrem Berufseinstieg unterstützt und dazu beraten werden, ihre beruflichen Kompetenzen auszubauen. Hierzu sollen nicht nur (finanzielle) Förderinstrumente, die sich bei der Integration junger Menschen mit einer Vielzahl an Unterstützungsbedarfen bereits bewährt haben, angepasst werden, sondern auch bürokratische Abläufe vereinfacht und diverse Kosten (darunter auch Unterkunftskosten) übernommen werden. Die gesetzlichen Maßnahmen sollen gestaffelt zwischen dem 01. April 2025 und dem 01. Januar 2029 in Kraft treten, vgl. Art. 7 SGB III – Modernisierungsgesetz.

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Der Gesetzentwurf sieht eine umfassende Beratung und Betreuung von jungen Menschen mit dem Ziel der „Heranführung, Aufnahme, Beibehaltung oder Ausweitung einer Ausbildung oder Arbeit“ (§§ 28b, 30a SGB III) vor. Dadurch können Jugendliche und junge Erwachsenen auf ihrem Weg hin zu einem finanziell abgesicherten und unabhängigen Leben unterstützt und in ihrer Selbstständigkeit gestärkt werden. Gleichzeitig kann ihnen auch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht bzw. vereinfacht werden.

Mit der Einführung zusätzlicher Förderinstrumente für schwer erreichbare junge Menschen (§ 31b SGB III) soll ein Weg geschaffen werden, um junge Menschen durch niedrigschwellige Beratungsangebote in komplexen Lebenslagen an das Sozialleistungssystem heranzuführen. Sind diese Angebote vor allem auch für junge Menschen ohne bzw. mit wenig institutionellen Bezügen (bspw. Careleaver, Wohnungslose) gut erreichbar und verständlich kommuniziert, könnten sich diese Förderinstrumente förderlich auf den Zugang zu Erwerbsarbeit auswirken.

Mithilfe der (teilweisen) Übernahme von Unterkunftskosten (§§ 48a Abs. 3 S. 3, 123 S. 1 Nr. 4, 124 S. 1 Nr. 4 SGB III), die während der Absolvierung einer Berufsausbildung, einer individuellen betrieblichen Qualifizierung oder während eines Berufsorientierungspraktikums anfallen, können junge Menschen bei ihrer beruflichen Qualifizierung finanziell entlastet und dadurch bei ihren individuellen fachlichen bzw. beruflichen Vorhaben unterstützt werden. Durch die Ausweitung der finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten bei der Übernahme von Weiterbildungskosten (§ 81 Abs. 3 u. 3a SGB III) können junge Menschen, die ihren Schulabschluss nachträglich erwerben wollen, finanziell unterstützt werden. Es sei jedoch angemerkt, dass eine Beratung für betroffene junge Menschen zu einem viel früheren Zeitpunkt, z.B. noch zu Schulzeiten, sinnvoll sein könnte.

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