Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz – ChAR-Gesetz) (Stand: 07.06.2022)
Mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (ChAR-Gesetz) wird das Ziel verfolgt, geduldeten Ausländerinnen und Ausländern, die am 1.1.2022 seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen gestattet, geduldet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitä-ren Gründen im Bundesgebiet leben, die Möglichkeit zu eröffnen, die fehlenden Voraussetzungen für einen dauerhaften Aufenthalt nachzuholen. Zudem soll die Aufenthaltsgewährung von Menschen, die sich wirtschaftlich und sozial in Deutschland integriert haben sowie von Jugendlichen und Heranwachsenden, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllen, erleichtert werden. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll geduldeten Ausländerinnen und Ausländern, die sich am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in Deutschland aufhalten, für die Dauer eines Jahres eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe erteilt werden (§ 104c Abs. 1 AufenthG). Dies kann ihnen eine gesichertere Zukunftsperspektive bieten, indem z. B. die deutsche Sprache innerhalb dieses Jahres erlernt werden kann. Für junge Menschen, die sich in fünf Jahren durch Schule o. Ä. oftmals schon in Deutschland integriert haben, kann dies vor allem mit Blick auf den Start ins berufliche Leben relevant sein. Zudem kann die Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts dazu beitragen, dass familiäre Beziehungen bestehen bleiben, indem u. a. Ehegattinnen und Ehegatten und minderjährige, ledige Kinder einer nach § 104c Abs. 1 AufenthG begünstigten Person auch eine Bleibeperspektive bekommen können (§ 104c Abs. 2 S. 1 AufenthG). Dies kann dem Wohle der im Haushalt lebenden Kinder und Jugendlichen dienen. Letztlich könnten durch die Anhebung der Altersgrenze bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis von 21 auf 27 Jahre sowie das Herabsetzen der vorab notwendigen geduldeten, erlaubten oder gestatteten Aufenthaltsdauer von vier auf drei Jahre (§ 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 AufenthG), künftig mehr Jugendliche und junge Erwachsene eine sicherere Bleibeperspektive in Deutschland bekommen.
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