Weitere Publikationen

Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und der Asylverfahren (Stand: 11.10.2022)

FÖV-Pfeil als Ersatz für ein Coverbild
Weitere Publikationen Kompetenzzentrum Jugend-Check

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und der Asylverfahren sollen vor allem Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vorgenommen werden. Ziel ist es, u.a. die Rechtsprechung in Asylsachen zu vereinheitlichen und die Asylklageverfahren zu beschleunigen. Hierbei sollen u.a. auch Klarstellungen für unbegleitete Minderjährige erfolgen. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

Mit der Neufassung des § 30 AsylG soll u.a. der Asylantrag einer bzw. eines unbegleiteten Minderjährigen nicht mehr als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden können, sofern sich die offensichtliche Unbegründetheit aus einem der in § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG aufgeführten Gründe ergibt (§ 30 Abs.2 AsylG). Bisher ergab sich diese Einschränkung dieser Fälle lediglich aus einem Zusammenspiel aus der EU-Richtlinie 2013/32/EU und dem nationalen Recht. Mit der Klarstellung im nationalen Asylrecht könnten unbegleitete Minderjährige daher eine erhöhte Rechtssicherheit erhalten. Denn es könnte für unbegleitete Minderjährige besser abschätzbar sein, ob ihr Asylantrag als „offensichtlich“ oder „einfach“ unbegründet abgelehnt würde. Im Falle einer Ablehnung als „einfach unbegründet“ hätten sie länger Zeit, um diese Entscheidung z.B. mit ihnen nahestehenden Personen zu besprechen und ihr weiteres Vorgehen zu planen, bevor ggf. eine Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Ablehnung eines von unbegleiteten Minderjährigen gestellten Asylantrags mündet allerdings in der Praxis meist nicht in eine Abschiebung, sondern hat die Ausstellung einer Duldung zur Folge. Denn für die Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen gelten besondere Anforderungen. Die geplante Neufassung des § 30 AsylG und die sich daraus ergebende erhöhte Rechtsklarheit könnte daher auf die aufenthaltsrechtliche Situation der unbegleiteten Minderjährigen in vielen Fällen keine Auswirkung haben.

Mehr zum Thema