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Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen (Stand 02.04.2024)

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Das Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen stellt eine Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 01.02.2024 dar, in welchem die Regelungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen in seiner derzeitigen Ausgestaltung für verfassungswidrig erklärt wurde. Künftig soll die bestehende Unwirksamkeit von Ehen, bei der mindestens eine Person zum Zeitpunkt der Eheschließung unter 16 Jahre alt war, um eine Heilungsmöglichkeit ergänzt werden, sowie die Einführung von Unterhaltsansprüchen von Personen, die zum Zeitpunkt der Eheschließung unter 14 Jahre alt waren, erfolgen. Die Änderungen sollen zum 01.07.2024 in Kraft treten, vgl. Art. 4 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Künftig soll eine in Deutschland gem. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB oder § 1303 Abs. 2 BGB unwirksame Minderjährigenehe bei Eintritt der Volljährigkeit der (unwirksamen) Eheleute und Anzeige gegenüber dem Standesamt geheilt werden können (§ 1305 Abs. 2 BGB). Die Heilungsmöglichkeit kann eine bürokratische Erleichterung für Betroffene bedeuten. Betroffene junge Menschen könnten dann schneller von den mit der Ehe einhergehenden Privilegien profitieren. Ihre Entscheidung zur Fortführung der Ehe könnte allerdings durch psychischen Druck ihrer Familie beeinflusst sein oder weil ihnen Alternativen zum Verbleib in ihrer Ehe nicht bekannt sind. Die geplante Einführung von Unterhaltsansprüchen für die Person, die zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (§ 1305 Abs. 1 BGB), kann für diese eine bessere finanzielle Absicherung bedeuten. Sie können dann künftig bei einer Trennung Unterhaltsansprüche gegenüber ihrer (unwirksamen) Ehepartnerin bzw. Ehepartner erwirken und so finanziell besser abgesichert sein. Da die Mehrzahl der Minderjährigenehen junge Menschen mit befristetem Aufenthaltstitel betreffen, ist allerdings fraglich, inwiefern die betroffenen Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner selbst finanziell eigenständig sind, und somit Unterhalt zahlen könnten.

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