Weitere Publikationen

Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung [alternativ: Pflegehilfeausbildung] (Pflegeassistenzeinführungsgesetz – PflAssEinfG [alternativ: Pflegehilfeeinführungsgesetz – PflHilfeEinfG]) (Stand 16.07.2024)

FÖV-Pfeil als Ersatz für ein Coverbild

Der Gesetzesentwurf zielt darauf ab, die Attraktivität der Pflegeassistenzausbildung sowie der Ausbildung zur Pflegehilfe zu steigern, um den zukünftigen Personalbedarf in diesem Berufsfeld decken zu können. Dafür sollen moderne sowie bundeseinheitliche gesetzliche Regelungen für die Pflegeassistenzausbildung sowie die Pflegehilfeausbildung geschaffen werden.

Die geplanten Änderungen sollen zum 01.01.2027 in Kraft treten, Art. 10 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfG].

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig sollen eine bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung und eine Pflegehilfeausbildung geschaffen werden (§ 1 PflAssG [alternativ: PflHilfG]). Dies kann die Ausbildungsbedingungen und beruflichen Chancen junger Menschen innerhalb der Heilberufe verbessern. Für junge Menschen, die in Zukunft die Pflegeassistenzausbildung oder die Pflegehilfeausbildung absolvieren, kann sich durch die generalistischen Ausbildungen ein erweitertes und einheitliches Aufgabenfeld erschließen und ihnen dadurch ein Zugang zu Tätigkeiten in diversen Versorgungsbereichen innerhalb der Pflege ermöglicht werden. Insgesamt kann dadurch die Attraktivität dieser Ausbildungsberufe für junge Menschen gesteigert werden.

Zudem sollen Auszubildende einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung haben (§ 17 Abs. 1 S. 1 PfAssG [alternativ: PflHilfG]). Dies kann junge Auszubildende finanziell besserstellen, deren Ausbildungsstätten bisher keine angemessene Vergütung gewährleistet haben. Sie können so ggf. ihre Lebenshaltungskosten selbstständig bestreiten. Weiterhin soll die Zulassung zu den Ausbildungen auch ohne Schulabschluss unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein (§ 10 Abs. 2 PflAssG [alternativ: PflHilfG]). Dies kann für junge Menschen ohne Schulabschluss eine Verbesserung ihrer Bildungsmöglichkeiten bedeuten, da ihnen ein Zugang zur Ausbildung und damit verbunden weitere berufliche Chancen eröffnet werden.

Mehr zum Thema