Jugend-Check zum Entwurf eines achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (28. BAföGÄndG) (Stand: 13.04.2022)
Mit dem Entwurf eines achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (28. BAföGÄndG) sollen Vorsorge für künftige bundesweite Krisen mit erheblichen Folgen auf dem Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Erwerbstätigkeiten von Auszubildenden, wie beispielsweise die Covid-19-Pandemie, getroffen und auch ansonsten vom BAföG-Bezug ausgeschlossene Auszubildende vorübergehend finanziell unterstützt werden können. Dadurch sollen im Falle einer solchen Notlage drohende Ausbildungsabbrüche, erhebliche Verzögerungen in der Ausbildung oder gar der Verzicht auf eine solche unterbunden werden. Dafür soll die Bundesregierung im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung ermächtigt werden. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Bei künftigen bundesweiten Krisen mit erheblichen Folgen auf dem Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Erwerbstätigkeiten von Auszubildenden soll die Bundesregierung ermächtigt werden, durch eine Rechtsverordnung den Kreis der BAföG-Förderungsberechtigten auszuweiten. So könnten auch jene Auszubildenden finanzielle Entlastung erfahren, die ansonsten vom BAföG-Bezug ausgeschlossen sind: Bei einer Nichtanwendung bestimmter Förderungsvoraussetzungen wie z.B. der Pflicht, in Vollzeit zu studieren, könnten Teilzeitstudierende finanziell unterstützt werden (§ 59 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BAföG). Durch die finanzielle Abfederung könnten längere Verzögerungen bei der Ausbildung oder deren Abbruch eher vermieden werden. Außerdem könnten durch diese finanzielle Unterstützung in Krisenzeiten junge Auszubildende mehr Planungssicherheit haben. Durch die Möglichkeit der Begrenzung der Notlage-Förderung auf einen monatlichen Höchstbetrag könnten jedoch Stress und Existenzängste aufgrund finanzieller Unsicherheiten unter den Auszubildenden fortbestehen (§ 59 Abs. 6 Nr. 2 BAföG).
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