EuGH C-254/18 zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit: Praxishinweis der Forschungsstelle öffentlicher Dienst
Die wöchentliche Arbeitszeit darf aus Gründen des Gesundheitsschutzes europarechtlich pro Siebentageszeitraum 48 Stunden nicht überschreiten. Dieser Bezugszeitraum kann dabei durch nationales Recht auf bis zu vier oder sogar im – hier einschlägigen – Ausnahmefall auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. Dabei darf ein solcher Bezugszeitraum mit festen Kalendertagen beginnen und enden (fester Bezugszeitraum), sofern die Regelung Mechanismen vorsieht, die einen Schutz wie ein gleitender Bezugszeitraum gewährleisten. So werden Fälle ausgeschlossen, in denen der Arbeitnehmer etwa durch hohe Arbeitslast in den Monaten vor und nach dem Übergang der Bezugszeiträume für einen (hier:) sechsmonatigen fiktiven Bezugszeitraum keine ausreichenden Ruhezeiten gewährt bekommt. Das deutsche Dienstrecht kennt ebenfalls feste Bezugszeiträume – auf Bundesebene und etwa in Bayern sogar von zwölf Monaten.
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