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Art. 91c [Informationstechnische Systeme]

FÖV-Pfeil als Ersatz für ein Coverbild
Weitere Publikationen in: Grundgesetz, Kommentar, Bd. 2, 8. Aufl., München 2025, S. 644-668.

Art. 91c reagiert auf ein verfassungsrechtliches Dilemma: Einerseits wächst die Bedeutung der Informationstechnologie (IT) als Instrument der Verwaltung stetig. Das löst unabweislich das Bedürfnis nach einer Kooperation der Verwaltungsträger des Bundes und der Länder aus. Andererseits liegt den Art. 83 ff. die Vorstellung zugrunde, dass die Verwaltungsbereiche des Bundes und der Länder separiert sind. Dieses Trennungsprinzip findet im Verbot der Mischverwaltung seinen rechtsdogmatischen Kristallisationspunkt. Zwischen dem verfassungsrechtlichen Grundbedürfnis, Aufgaben im föderalen Staat klar zuzuweisen, und dem Streben nach effizienter Verwaltung sucht Art. 91c nach einem sachgerechten Kompromiss.

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