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Art. 10 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]

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Weitere Publikationen in: Grundgesetz, Kommentar, Bd. 1, 8. Aufl., München 2025, S. 845-922.

Privater Austausch, der den Augen und Ohren der Öffentlichkeit verborgen bleibt, ist elementarer Teil der freien Persönlichkeitsentfaltung sowie der Würde des denkenden und freiheitlich handelnden Menschen. Deshalb stellt das GG das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unter seinen besonderen Schutz. Es verbürgt eine spezielle Komponente menschlicher Kommunikation: vertrauliche Kommunikation auf Distanz.

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