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Aktualisierter Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (Stand 19.06.2024)

FÖV-Pfeil als Ersatz für ein Coverbild

Mit dem Gesetzentwurf wird das Ziel verfolgt, die Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen zu stärken, wozu u.a. das Gemeinsam-gegen-Kindesmissbrauch-Gesetz – UBSKMG eingeführt werden soll. Darin soll u.a. die Stelle der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen gesetzlich verankert und die Berichterstattung zum Ausmaß sexueller Gewalt gegen Kinder verbessert werden. Darüber hinaus sollen die Belange für von sexueller Gewalt Betroffener stärker beachtet werden und die Prävention durch Sensibilisierung, Aufklärung und den Ausbau der beratenden Unterstützung zur individuellen Aufarbeitung durch die Etablierung von Beratungssystemen ausgeweitet werden. Des Weiteren soll durch Änderungen im Achten Sozial-gesetzbuch (SGB VIII) der Gewaltschutz als Kriterium für die Qualitätsentwicklung auf die gesamten Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erstreckt werden.

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit dem Gesetz soll das Ziel, Kinder und Jugendliche vor sexueller Gewalt und Ausbeutung zu schützen verankert werden und Maßnahmen, zur Prävention und Intervention in Betreuungs- und Erziehungseinrichtungen oder zur Beratung und Aufarbeitung Betroffener, getroffen werden(§ 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 – 3, Abs. 2 UBSKMG ). Durch das Gesetz kann der besondere Schutzgedanke gegenüber Minderjährigen und die staatliche Verantwortung dafür hervorgehoben und ein Beitrag zur nachhaltigen Etablierung von Standards, Fachwissen und Kompetenzen, die junge Menschen an den Orten ihres Aufwachsens vor sexueller Gewalt schützen, geleistet werden.

Das Amt der oder des Unabhängigen Beauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen soll gesetzlich verankert werden und pro Legislaturperiode ein Bericht über den Stand zu Prävention, Intervention sowie zu Aufarbeitung und Forschung von sexueller Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen erstellt werden (§§ 2 Abs. 1; 7 Abs. 1 S. 1UBSKMG). Die gesetzliche Verankerung kann dazu beitragen, dass es eine langfristige Interessenvertretung für die Belange betroffener junger Menschen gibt und konkrete Vorschläge und Maßnahmen zur Verbesserung der Prävention und Intervention vorangetrieben werden. Der Bericht kann dabei unterstützen, die Prävalenz der sexuellen Gewalt gegen Kinder und Jugendliche zu ermitteln, die Dunkelfeldforschung voranzutreiben und damit Maßnahmen befördern, die dem Schutz betroffener Jugendlicher dienen.

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