Weitere Publikationen
RStV, § 20: Zulassung, § 20a: Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk, § 20b: Hörfunk im Internet
Weitere Publikationen
In: Informations- und Medienrecht, München: C. H. Beck, 26. Aufl.
Erlaubnisvorbehalt/Zulassungsverfahren (20)
Persönliche Zulassungsvoraussetzungen für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk (20a)
Hörfunkprogramme, die ausschließlich im Internet verbreitet werden, unterliegen (anders als etwa Internetfernsehen) keiner Zulassungs-, sondern lediglich einer Anzeigepflicht (20b)