Weitere Publikationen

RStV, § 20: Zulassung, § 20a: Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk, § 20b: Hörfunk im Internet

Weitere Publikationen In: Informations- und Medienrecht, München: C. H. Beck, 26. Aufl.

Erlaubnisvorbehalt/Zulassungsverfahren (20)

Persönliche Zulassungsvoraussetzungen für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk (20a)

Hörfunkprogramme, die ausschließlich im Internet verbreitet werden, unterliegen (anders als etwa Internetfernsehen) keiner Zulassungs-, sondern lediglich einer Anzeigepflicht (20b)