Further PublicationsIn: Trends und Communities der Rechtsinformatik : Tagungsband des 20. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2017, Wien: Österreichische Computer Gesellschaft, S. 561-568
Eine neue Technologie erobert die Welt: die Blockchain. Nicht nur Technik-Auguren trauen ihr zu, einen Quantensprung der digitalen Evolution auszulösen. Sie hat das Zeug, vertrauenswürdige Intermediäre wie Registraturbehörden oder Banken zu ersetzen. Denn sie formt einen effizienten technologischen Abwicklungsrahmen für Prozesse, die bislang noch relevante Transaktions- und Verwaltungskosten verschlingen.
Globally, there are challenges and threats that cannot be targeted by a single actor, even if it may be a national state, legitimized and willing to act. Hence, new collaboration regimes were created: international organizations, but also – formal or informal – cooperations with the private sector. Our paper discusses organization forms of these cooperations or ‘global public private partnerships’ (GPPP) theoretically and outlines framework conditions for the use of these global partnerships. Additionally, the health sector will be tackled exemplarily to delineate in how far GPPP are largely depending on the nature of the good provided.
Neue Konzepte der Selbststeuerung helfen, ein volatiles, unsicheres, komplexes und mehrdeutiges Umfeld im öffentlichen Sektor besser zu handhaben, da sie insbesondere eine von oben kaum erzwingbare wissensintensive Zusammenarbeit der Betroffenen fördern. Die Selbststeuerung ist jedoch aufwändig und voraussetzungsvoll.
Michèle Morner
Manuel Misgeld
Further PublicationsIn: Innovative Verwaltung (2017), S. 10-12.
Das Datenschutzrecht leidet bisher weniger an einem Norm- als vielmehr einem Umsetzungsdefizit. Sein Sanktionsregime will der Unionsgesetzgeber daher zu einem wirksamen Arsenal gegen Rechtsverstöße ausbauen. Im Schatten der Geldbuße (Art. 83, 58 Abs. 2 lit.i) DSGVO) und der sonstigen Sanktionen des Art. 84 DSGVO etabliert die DSGVO eine dritte Sanktionsform: die Verwarnung (Art. 58 Abs. 2 lit. B) DSGVO). Ihren Anwendungsbereich und ihre Wirkweise analysieren die Autoren.
„Die Verwaltung darf man nicht unter die Lupe nehmen, weil sie sonst noch größer wird“, räsonierte einmal der Journalist Wolfram Weidner. Im Falle der Digitalisierung der Verwaltung verhält es sich anders: Sie ist einer der Königswege, Bürokratiekosten zu senken.