Kommunale Unternehmen im Regime des Datennutzungsgesetzes

Für kommunale Unternehmen ist es von immer größerer Bedeutung, in welchem Umfang sie ihren Datenfundus intra- und interorganisatorisch auswerten dürfen und Dritten ebenfalls eine Nutzung gestatten müssen. Den einfachrechtlichen Rahmen, in dem sie sich insoweit bewegen dürfen, steckt seit dem Jahr 2021 das Datennutzungsgesetz (DNG) ab. Es sieht zwei unterschiedlich invasive Regelungsregime vor: Öffentliche Stellen unterliegen strengeren Vorgaben als Unternehmen der Daseinsvorsorge. Kommunale Unternehmen können dabei sowohl in die eine als auch in die andere Kategorie fallen. Obwohl die daraus erwachsenden Folgen nachhaltig sind, sagt das DNG nicht klar, wann sie welcher Gruppe zuzuordnen sind. Das Projekt hat Lösungsansätze entwickelt.
Über 1.500 Unternehmen in Deutschland sind in kommunaler Hand. Sie hüten regelmäßig einen sehr werthaltigen Datenschatz. In welchem Umfang sie diesen intra- und interorganisatorisch nutzen dürfen und inwieweit sie Dritten eine Nutzung gestatten müssen, ist für ihre Geschäftsmodelle von immer größerer Bedeutung. Den normativen Spielraum bestimmen europäische und nationale Vorgaben. Die Open-Data-PSI-RL und deren nationale Umsetzung – das Datennutzungsgesetz (DNG) – etablieren dabei zwei unterschiedlich invasive Rechtsregime: Öffentliche Stellen unterliegen strengeren Regeln als sogenannte Unternehmen der Daseinsvorsorge. An drei normativen Schlüsselstellen tritt die privilegierte Stellung von Unternehmen der Daseinsvorsorge besonders zum Vorschein: Das DNG belässt ihnen die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob Dritte ihre Daten überhaupt nutzen dürfen. Es stellt ihnen überdies frei, Daten aus Tätigkeiten der öffentlichen Daseinsvorsorge auch für andere Zwecke zu nutzen – ohne dass hieraus ein Gleichbehandlungsanspruch Dritter erwächst. Zudem steht Unternehmen der Daseinsvorsorge grundsätzlich die Möglichkeit offen, für die Nutzung ihrer Daten ein Entgelt zu verlangen. Das DNG berücksichtigt insofern zwar die besondere Stellung von Unternehmen der Daseinsvorsorge, indem es ihnen anders als öffentlichen Stellen weitreichende Privilegien gewährt.
Die essenzielle, vorgelagerte Frage, welche kommunalen Unternehmen im Anwendungsbereich des DNG als solche der Daseinsvorsorge gelten und welche demgegenüber als öffentliche Stelle einzustufen sind, lässt das DNG zumindest partiell unbeantwortet. Angesichts der (stark) divergierenden gesetzlichen Handlungsspielräume erschöpft sich die Abgrenzungsfrage nicht in einem akademischen Glasperlenspiel. Sie ist für Kommunen und ihre kommunalen Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Das Projekt hat Antworten auf die offenen Fragen entwickelt, die in einem Abschlussbericht veröffentlicht werden.
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