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Evaluierung der Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung

Transformation der Verwaltung Laufzeit: 15.07.2016 - 31.07.2018 | Finanzierung: Bundesministerium des Innern

Artikel 5 des Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 3. Dezember 2015 sieht vor, dass die Bundes­regierung die Anwendung der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz, das Terrorismus­bekämpfungsergänzungsgesetz und das Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungs­schutzgesetzes geschaffenen und geänderten Vorschriften des Bundesverfassungs­schutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes und des Sicherheitsüber­prüfungsgesetzes unter Einbeziehung eines oder mehrerer Sachverständigen evaluiert. Besonders zu berücksichtigen sind dabei die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Eingriffsbefugnissen verbundenen Grundrechtseingriffe, die zudem in Beziehung zur Wirksamkeit der jeweiligen Regelungen zu setzen sind.

Folgende Regelungen sollen im Rahmen des Evaluationsvorhabens untersucht werden:

  • Erweiterte Zuständigkeiten der Nachrichtendienste (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG und § 1 Abs. 1 Satz 2 MAD-Gesetz)
  • Besondere Auskunftsverlagen (§§ 8a bis 8c BVerfSchG, § 4a MAD-Gesetz und § 2a BND-Gesetz)
  • Einsatz des IMSI-Catchers (§ 9 Abs. 4 BVerfSchG, § 5 MAD-Gesetz und § 3 Satz 2 BND-Gesetz)
  • Veränderte Prüf- und Löschungsfristen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BVerfSchG, § 5 Abs. 1 BND-Gesetz)
  • Ausschreibungen auf Veranlassung der Nachrichtendienste im Schengener Informationssystem (§ 17 Abs. 3 BVerfSchG)
  • Übermittlung von Informationen an die Nachrichtendienste (§ 18 Abs. 1a BVerfSchG, § 10 Abs. 1 und 3 MAD-Gesetz)
  • Übermittlung von Informationen durch die Nachrichtendienste (§ 19 Abs. 4 und 5 BVerfSchG, § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 MAD-Gesetz und § 9 Abs. 1 und 2 BND-Gesetz)
  • Einführung des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes in das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (§ 1 Abs. 4 und 5 SÜG)
  • Verlängerung des Zeitraums für die Arbeit an einer sicherheitsempfindlichen Stelle ohne SÜ (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 SÜG)

 

Mit Durchführung des Evaluationsvorhabens hat das Bundesministerium des Innern nach Zustimmung des Deutschen Bundestags das FÖV beauftragt.

Der Abschlussbericht wurde dem BMI im Juli 2018 vorgelegt. Im Oktober 2020 hat die Bundesregierung den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluation unterrichtet (19/23350) und einen Gesetzentwurf (19/23706) eingebracht, der eine Entfristung der untersuchten und bis zum 9. Januar 2022 befristeten Regelungen vorsieht.

 

Kontaktperson:

Porträtfoto von Dr. Silke I. Keil vor gelbem Hintergrund
Geschäftsführerin

– Dr. Silke I. Keil

Telefon: +49 6232 654-387