Evaluation von fünf Befugnisnormen (§ 21 Abs. 2 und 3, § 57 Abs. 4, § 58 , § 59 und § 61) des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes (SächsPVDG)

Der Freistaat Sachsen hat mit dem Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechts vom 11. Mai 2019 sein Polizeirecht neu geregelt. Damit sollten u. a. verschiedene Befugnisnormen angepasst und erweitert werden, um vor allem der technischen Entwicklung, der veränderten Gefährdungslage sowie veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. Folgende fünf Befugnisnormen des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes (SächsPVDG), die angepasst wurden, enthalten eine Evaluationsverpflichtung:
(1) § 21 Abs. 2 und 3 SächsPVDG (Aufenthaltsgebot oder -verbot sowie Kontaktverbot)
(2) § 57 Abs. 4 und 5 SächsPVDG („body cam“)
(3) § 58 SächsPVDG (Automatisierte Kennzeichenerkennung)
(4) § 59 SächsPVDG (Einsatz technischer Mittel zur Verhütung schwerer grenzüberschreitender Kriminalität)
(5) § 61 SächsPVDG (Elektronische Aufenthaltsüberwachung)
- Mit der Durchführung des Evaluationsvorhabens hat das Sächsische Staatsministerium des Innern das FÖV beauftragt. Im Rahmen der Evaluation sollen die Effektivität und Effizienz, die nicht-intendierten Neben- und Folgewirkungen, die Praktikabilität und Akzeptanz sowie Umsetzungshürden und Gelingensbedingungen im Zusammenhang mit den fünf Befugnisnormen untersucht werden. Zudem erfolgt eine Bewertung der Erforderlichkeit der fünf Normen. Die für die Evaluation erforderlichen Daten werden mit Hilfe qualitativer und quantitativer Erhebungsinstrumente gewonnen. Der Abschlussbericht zur Evaluation des § 59 SächsPVDG wurde dem Auftraggeber im September 2022 vorgelegt. Die Abgabe des Abschlussberichts zu den übrigen Befugnisnormen ist für den Sommer 2024 geplant. Das Staatsministerium des Innern berichtet dem Landtag über die Ergebnisse der Evaluation.
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