Jugend-Check zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (Stand: 04.07.2023)
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG) soll der Beginn der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen mit dem Zeitpunkt der Zulassung bei der Thüringer Rechtsanwaltskammer gleichgesetzt werden. Zudem soll die Mitarbeit in Organen und Ausschüssen des Versorgungswerks als ehrenamtlich definiert werden und datenschutzrechtliche Auskunftsbefugnisse eingeführt werden.
Folgende zentrale Auswirkung wurde identifiziert:
Die geplante Angleichung des Beginns der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte an den Tag der Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer (§ 2 Abs. 3 S. 1 ThürRAVG) könnte rentenversicherungsfreie Zeiten verhindern und die Befreiung aus der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vereinfachen. Sie könnten sich dann mehr auf den Start in das Berufsleben konzentrieren. Das ist wichtig, da die Berufseinstiegsphase ein bedeutender Abschnitt in ihrem Lebenslauf ist.
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