Jugend-Check zum Thüringer Gesetz zur Reform der Gefangenenvergütung im Justizvollzug und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs (Stand: 27.01.2026)
Mit dem Thüringer Gesetz zur Reform der Gefangenenvergütung im Justizvollzug und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs sollen unter Berücksichtigung neuerer Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Arbeit und weitere Beschäftigung von Gefangenen sowie deren Vergütung neu geregelt werden. Dafür sollen im Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch (ThürJVollzGB) u.a. die Vergütung erhöht, die Zwecke der verschiedenen Maßnahmen klarer definiert und das intendierte Zusammenwirken dieser im Gesamtkonzept der Resozialisierung klarer strukturiert und benannt werden. Darüber hinaus sollen weitere Anpassungen bezüglich des Justizvollzugs in Thüringen erfolgen, u.a. sollen soziale Trainings spezifisch geregelt und eine Rechtsgrundlage für die Überprüfung von Post auf psychoaktive Stoffe ge-schaffen werden. Letztere soll auch im Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetz (ThürJAVollzG) aufgenommen werden.
Folgende zentrale Auswirkungen wurden identifiziert:
Die Resozialisierung der Gefangenen soll als zentrales Ziel des Strafvollzugs herausgestellt sowie der Zweck und die Funktion der Behandlungsmaßnahmen, die auf eine Integration in das Erwerbsleben abzielen, sollen konkretisiert werden. Die Behandlungen sollen dabei den individuellen Förderbedarf der Gefangenen berücksichtigen (§§ 2 Abs. 2 S. 1, 2; 29 Abs. 2 S. 2, 4 ThürJVollzGB). Dies könnte zu einer Verbesserung der Bildungs- und Arbeitsbedingungen junger Inhaftierter beitragen, die häufig von vielfältigen sozioökonomischen Benachteiligungen betroffen sind. Eine bessere Abstimmung therapeutischer Angebote, schulischer Förderung und Suchtberatungsangebote, die auf Resozialisierung gerichtet sind, könnte gerade für junge Inhaftierte förderlich sein. Insbesondere bei ihnen stellt Arbeitsmarktintegration, die regelmäßig eine schulische und berufliche Qualifikation erfordert, einen Schutzfaktor bezüglich der allgemeinen Rückfälligkeit dar.
Die geplante Erhöhung der Gefangenenvergütung (§ 30 Abs. 2 S. 1 ThürJVollzGB) kann zu einer Verbesserung der finanziellen Situation der jungen Inhaftierten beitragen. Wenn diese über mehr Geld verfügen, können sie dies (z. B. durch Telefonie) für die Pflege sozialer Kontakte außerhalb des Justizvollzugs nutzen. Dies kann ihre Wiedereingliederung nach der Haft fördern.
Die Aufnahme der Behandlungsmaßnahme des sozialen Trainings als eigenständige Norm im Gesetz (§ 25a ThürJVollzGB) und die Formulierung von Zielsetzungen und Rahmenbedingungen dieser Maßnahme könnte zu einer verbesserten praktischen Umsetzung beitragen. Da junge Inhaftierte die höchste Rückfallrate aufweisen, können soziale Trainingsmaßnahmen für sie besonders bedeutsam sein. Denn diese zielen darauf ab, soziale Kompetenzen zu fördern sowie alltagsbezogene Fertigkeiten zu vermitteln. Durch deren Erwerb kann das Selbstwirksamkeitserleben der jungen Inhaftierten gestärkt und damit ihre Fähigkeit verbessert werden, herausfordernde Alltagssituationen sozial angemessen zu bewältigen. Dies könnte ihnen helfen, sich zukünftig von kriminellem Verhalten abzuwenden.
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