Jugend-Check zum Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts (Stand: 25.07.2023)
Mit dem Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts sollen verschiedene Anpassungen vor allem des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) und des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vorgenommen werden. Hierdurch sollen insbesondere der Einstieg ins und der Aufstieg innerhalb des Beamtentums gefördert sowie Behörden zur Schaffung eigener Ausbildungskapazitäten motiviert werden. Zudem soll die Genehmigungspflicht entfallen, wenn Beamtinnen oder Beamte eine unentgeltliche Vormund- oder Pflegschaft übernehmen. Des Weiteren soll durch den Gesetzentwurf u.a. neue Regelungen für das Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten und das Tragen von Namensschildern durch Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten geschaffen werden und Anpassungen im Bereich des Beihilferechts erfolgen.
Folgende zentrale Auswirkungen wurden identifiziert:
Für junge Menschen könnte sich der Zugang zur Beamtenlaufbahn vereinfachen, indem die Landesregierung in Zukunft für einige Bildungs- und Studiengänge festlegen kann, dass unmittelbar mit dem Erwerb des Abschlusses auch der Erwerb einer Laufbahnbefähigung einhergeht (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3 ThürLaufbG). Das bedeutet eine Entbürokratisierung für junge Menschen, die nach Abschluss eines einschlägigen Bildungs- oder Studienganges den Eintritt in die Beamtenlaufbahn anstreben und kann zudem junge Menschen, die eine Beamtenlaufbahn anstreben, dazu ermutigen, in Thüringen entsprechende Bildungs- und Studiengänge zu absolvieren.
Für junge Menschen, die eine Beamtenlaufbahn einschlagen wollen, könnte sich das Angebot an möglichen Dienstherren für den Vorbereitungsdienst vergrößern. Das liegt daran, dass es die geplante Ausbildungskostenerstattung (§ 48a ThürLaufbG) attraktiver machen kann, dass sich Dienstherren selbst um die Ausbildung von benötigten Nachwuchsbeamtinnen und -beamten bemühen, statt sie bei anderen Dienstherren abzuwerben. Junge Menschen könnten dann leichter einen Dienstherrn finden, der ihren Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Andererseits könnte die Ausbildungskostenerstattung auch dazu führen, dass sich für junge Menschen im Vorbereitungsdienst oder bis zu fünf Jahre nach ihrer Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe die Möglichkeiten eines Dienstherrnwechsels verringern, weil etwaige neue Dienstherren keine Ausbildungskostenerstattung zahlen möchten. Durch einen Wegfall der dienstrechtlichen Genehmigungspflicht (§ 49 Abs. 2 S. 1 ThürBG) könnten sich mehr Beamtinnen und Beamten dazu entscheiden eine unentgeltliche Vormundschaft oder Pflegschaft zu übernehmen. Hierdurch könnte es dazu kommen, dass in Zukunft mehr junge Menschen von einer solchen profitieren könnten.
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