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Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Versorgungsverbesserungsgesetz - GPVG) (Stand: 06.08.2020)

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Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Versorgungsverbesserungsgesetz – GPVG) soll die Versorgung in Gesundheit und Pflege in verschiedenen Bereichen verbessert werden. Dazu soll unter anderem ein Förderprogramm für Hebammenstellen aufgesetzt und die Kinder- und Jugendmedizin in die pauschale Förderung ländlicher Krankenhäuser aufgenommen werden. Für die Jahre 2021-2023 soll ein Förderprogramm für Hebammenstellen aufgelegt werden, mit dem bis zu „0,5 Vollzeitstellen pro 500 Geburten“ in Krankenhäusern finanziert werden sollen, § 4 Abs. 10 S.1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Zudem sollen zur Entlastung der Hebammen auch zusätzliche Personalstellen des assistierenden medizinischen Fachpersonals in den Jahren 2021-2023 gefördert werden können, vgl. § 4 Abs. 10 S.3 KHEntgG. Die Förderung dieser Personalstellen soll in der Gesamtzahl „auf bis zu 10 Prozent der in Vollzeitkräften umgerechneten Gesamtzahl der zum 1. Januar 2020 beschäftigten Hebammen begrenzt“ sein, § 4 Abs. 10 S. 3 KHEntgG. Als assistierendes medizinisches Fachpersonal sollen medizinische Fachangestellte mit entsprechender abgeschlossener Ausbildung oder entsprechendem Qualifikationsnachweis gelten sowie Pflegefachkräfte, die eine Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz führen dürfen, vgl. § 4 Abs. 10 S. 4 Nr. 1 und2 KHEntgG. Zukünftig sollen Krankenhäuser mit Abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinderkliniken in die pauschale Förderung ländlicher Krankenhäuser aufgenommen werden. Es sollen Krankenhäuser gelistet und daraufhin gefördert werden, die bis zum 31. Dezember 2020 „die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen für Kinderkliniken und Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin erfüllen“, § 9 Abs. 1a Nr. 6 Hs. 2 KHEntgG. Die pauschale Förderung beträgt 400.000 Euro im Jahr und kann bereits ab Beginn des Jahres 2021 gezahlt werden.

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