Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft (Stand 19.06.2023)
Der Gesetzesentwurf verfolgt u.a. das Ziel, die Beschäftigungs- und Karrierebedingungen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern an staatlichen anerkannten Hochschulen und Forschungseinrichtungen in frühen Karrierephasen verlässlicher, planbarer sowie transparenter zu machen und dadurch zugleich die Attraktivität der Arbeit in der Wissenschaft zu erhöhen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll eine regelmäßige Mindestdauer von drei Jahren für die Befristung von Arbeits-verträgen festgelegt werden, die mit Personen geschlossen werden, welche in der Qualifi-zierungsphase vor der Promotion stehen und ihren ersten Arbeitsvertrag als wissenschaftliches oder künstlerisches Personal mit einer Einrichtung des Bildungswesens abschließen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Dies kann jungen Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern mehr Planungssicherheit aufgrund der verlässlicheren Vertragslaufzeit verschaffen. Vor dem Hintergrund, dass Promovierende im Durchschnitt 5,7 Jahre für die Fertigstellung ihrer Dissertation benötigen, kann für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler mit Bestrebung einer Qualifizierung der Druck, die Promotion innerhalb der regelmäßigen Mindestvertragslaufzeiten von drei Jahren abzuschließen, weiterhin bestehen bleiben, da sie möglicherweise keine Weiterbeschäftigung erhalten. Für studentische Hilfskräfte soll die Höchstdauer für befristete Arbeitsverträge zur Erbringung studentischer Hilfstätigkeiten künftig insgesamt acht Jahre betragen (§ 6 WissZeitVG). Dadurch kann es Studierenden ermöglicht werden, auch bei Überschreiten der Regelstudienzeit ihre Neben-tätigkeit als studentische Hilfskraft fortzuführen.
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