Mit dem Gesetz soll die geschlechtliche Selbstbestimmung betroffener Kinder geschützt sowie medizinisch nicht notwendige Behandlungen an inneren und äußeren Geschlechtsmerkmalen bei ihnen verboten werden. Dazu soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Änderung erfolgen, nach der die Eltern oder andere Personen, die die Personensorge innehaben, nicht das Recht haben sollen, „in eine Behandlung eines nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung einzuwilligen, die, ohne dass ein weiterer Grund für die Behandlung hinzutritt, allein in der Absicht erfolgt, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen“.