Verwaltungsuniversitätsgesetz (DUVwG)

Auszug aus dem Landesgesetz über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DUVwG) in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. 2010, S. 502), zuletzt geändert am 19. Dezember 2018 (GVBl. 2018, S. 448).

Vierter Abschnitt
Forschungsinstitut

§ 67
Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Bei der Hochschule besteht das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Es untersteht in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums und in Auftragsangelegenheiten der Fachaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.

(2) Dem Forschungsinstitut obliegt die Forschung im Bereich der Verwaltungswissenschaften (Verwaltungsforschung), insbesondere im Rahmen fachübergreifender Forschungsvorhaben, unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Aufgaben und Bedürfnisse der öffentlichen Verwaltung; dies umfasst die Erschließung und Aufbereitung wissenschaftlicher Erkenntnisse.

(3) Das Forschungsinstitut hat das Recht der Selbstverwaltung und das eigene Satzungsrecht im Rahmen der Gesetze. Es nimmt seine Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten), soweit sie nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind (Auftragsangelegenheiten). Satzungen bedürfen der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.

(4) Die Verwaltungs- und Bibliotheksorganisation für das Forschungsinstitut obliegt allein der Hochschule.

§ 68
Organe

Organe des Forschungsinstituts sind die Direktorin oder der Direktor, der Institutsverwaltungsrat und der Beirat.

§ 69
Öffentliches Ehrenamt

Die Direktorin oder der Direktor und die zur Mitarbeit im Forschungsinstitut ohne Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses berufenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler üben ihre Tätigkeit als öffentliches Ehrenamt im Sinne von § 82 Abs. 2 LBG aus.

§ 70
Durchführungsbestimmungen

Das Nähere über Aufgaben und Organisation des Forschungsinstituts regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.