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„Das Recht auf Vergessen wird nicht vergessen werden“ – Europarechtlerin Schiedermair spricht im Rahmen des zweiten Hybridseminars des Programmbereichs „Europäischer Verwaltungsraum“

Wer schreibt die Datenschutzgrundverordnung der Zukunft? In wessen Zuständigkeit fällt die Auslegung der Grundrechte im Bereich der Durchführung des Unionsrechts? Zeichnet sich der EuGH durch einen hinkenden Grundrechtsschutz aus? Wie wird sich das Kooperations- bzw. Konkurrenzverhältnis zwischen dem BVerfG und dem EuGH zukünftig entwickeln? – Diese und andere spannende Fragen wurden im Rahmen des zweiten Hybridseminars des Programmbereichs „Europäischer Verwaltungsraum“, das am 23. September 2020 im Senatsraum der Universität Speyer stattfand, aufgeworfen und lebhaft diskutiert. Online zugeschaltet waren nicht nur Gäste aus dem In-, sondern ebenfalls aus dem italienischen Ausland.

Der Diskussion vorausgegangen war ein erhellender Vortrag zum Thema „Das Recht auf Vergessen zwischen Luxemburg und Karlsruhe“ der Datenschutz- und Europarechtsexpertin Stephanie Schiedermair, die seit 2014 den Lehrstuhl für Europarecht, Völkerrecht und Öffentliches Recht an der Universität Leipzig innehat. Professorin Schiedermair beschäftigt sich nicht nur aus forschender Perspektive bereits seit langem mit medien- und datenschutzrechtlichen Fragestellungen, sondern vertrat – wie Professor Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann bei seinen einführenden Worten betonte – im vergangenen Jahr auch die Bundesregierung vor dem BVerfG im „Recht auf Vergessen II“- Verfahren.

Nach einer generellen Einordnung des feststehenden Terminus „Recht auf Vergessen(werden)“ (right to be forgotten on the Internet) ging die Referentin ausführlich auf die wegweisende und viel diskutierte Google Spain-Entscheidung des EuGH vom 13.5.2014 ein, in der das Gericht im Vorlageverfahren erstmalig die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern feststellte. Auf dieser Grundlage leitete sie zu den jüngsten datenschutzrechtlichen Urteilen des BVerfG über, wobei sie insbesondere den Beschluss „Recht auf Vergessen II“ vom 26.11.2019 hervorhob, in dem das BVerfG zum ersten Mal eine verfassungsrechtliche Prüfung am Maßstab der GRCh vorgenommen und damit die Grundrechtsprüfung für unionsrechtlich vollständig harmonisierte Bereiche revolutioniert hatte. Die konkrete Umsetzung des Rechts auf Vergessen (Art. 17 DSGVO) bleibe vor allem im Lichte der sich weiterentwickelnden KI eine dauerhafte Herausforderung und bedürfe des Zusammenspiels des EuGH und der ordentlichen sowie der Verfassungsgerichtsbarkeiten der Mitgliedstaaten – so das Fazit der Expertin.

Ansprechpartnerin am FÖV: Prof. Dr. Cristina Fraenkel-Haeberle

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(von links nach rechts: Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann, Univ.-Prof. Dr. Stephanie Schiedermair, Professorin Dr. Cristina Fraenkel-Haeberle)

Europarechtlerin Schiedermair spricht im Rahmen des zweiten Hybridseminars des Programmbereichs „Europäischer Verwaltungsraum“

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