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Art. 50 – Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme

FÖV-Pfeil als Ersatz für ein Coverbild
In: KI-VO: Verordnung über Künstliche Intelligenz, Kommentar, C. H. Beck: München, S. 760-788.

Art. 50 etabliert besondere Schutzbestimmungen gegen die Gefahren solcher KI-Systeme, die dafür bestimmt sind, direkt mit Menschen zu interagieren. Für diese führt der Unionsgesetzgeber eine eigene Risikokategorie in die KI-VO ein. Er misst ihnen im Rahmen seines risikobasierten Ansatzes zwar ein geringeres Risiko als den gänzlich verbotenen Praktiken (Art. 5) oder den Hochrisiko-KI-Systemen (Art. 6) zu. Gleichwohl unterwirft er sie aber aufgrund des ihnen inhärenten Schadenspotenzials besonderen Transparenzpflichten.

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