Institutsordnung

Das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung gibt sich nach § 6 der Landesverordnung über das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung vom 10. Dezember 2015 (GVBl. 2015, S. 531, BS 223-20-2) folgende Institutsordnung:

§ 1

Formen der Mitwirkung am Institut

(1) Die an das Institut ohne Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses berufenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (§ 69 des Verwaltungsuniversitätsgesetzes) werden am Institut als Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter oder Senior Fellows tätig. Die Berufung als Bereichsleiterin oder Bereichsleiter oder als Senior Fellow setzt herausragende wissenschaftliche Leistungen voraus und erfolgt in dem in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Landesverordnung über das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung festgelegten Verfahren.

(2) Research Fellows und Visiting Fellows werden durch die Direktorin oder den Direktor für eine im Einzelfall zu bestimmende Zeit ernannt. Research Fellows sind jüngere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die bereits wissenschaftlich ausgewiesen sind und deren wissenschaftliche Entwicklung durch die Einbindung in das Forschungsprogramm des Instituts unterstützt werden soll. Visiting Fellows sind ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich für einen beschränkten Zeitraum zu Forschungszwecken am Institut aufhalten. Die Direktorin oder der Direktor kann Personen, die sich um das Institut besonders verdient gemacht haben, zu Honorary Fellows ernennen.

§ 2

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts sind aus Mitteln der Grundfinanzierung oder aus Drittmitteln finanzierten Forschungsreferentinnen und Forschungsreferenten, die mit der Bearbeitung von Forschungsaufgaben betraut sind. Darüber hinaus können wissenschaftliche Hilfskräfte am Institut beschäftigt werden.

(2) Das Institut unterstützt und fördert die wissenschaftliche Weiterqualifikation der Forschungsreferentinnen und Forschungsreferenten. Diese sowie die sie ggf. betreuenden Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter oder Senior Fellows unterrichten die Direktorin oder den Direktor laufend über die Entwicklung der wissenschaftlichen Weiterqualifikation.

§ 3

Beschäftigtenversammlung

(1) Die Versammlung der am Institut tätigen Beschäftigten sowie Beamtinnen und Beamten (Beschäftigtenversammlung) wird von der Direktorin oder dem Direktor mindestens einmal im Kalenderjahr schriftlich einberufen. Die Ladungsfrist soll zwei Wochen betragen. Die Beschäftigtenversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Beschäftigten dies unter näherer Bezeichnung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt.

(2) Bei der Einberufung der Beschäftigtenversammlung ist eine Tagesordnung mit näherer Bezeichnung der Beratungsgegenstände anzugeben. Falls keine in der Beschäftigtenversammlung anwesende Beschäftigte bzw. anwesender Beschäftigter widerspricht, kann auch über eine Angelegenheit, die nicht Tagesordnungspunkt ist, beraten werden.

(3) Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz der Beschäftigtenversammlung.

§ 4

Veranstaltungen

Das Institut führt unter der wissenschaftlichen Leitung der Direktorin oder des Direktors oder einer Bereichsleiterin oder eines Bereichsleiters oder eines Senior Fellows internationale wissenschaftliche Konferenzen zu verwaltungswissenschaftlichen Fragestellungen sowie andere Veranstaltungen durch. Eine Kooperation mit anderen Einrichtungen sowie eine gemeinsame Leitung mit auswärtigen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern sind möglich.

§ 5

Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind die Beteiligten, die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen und Mitautoren zu nennen. Für den Fall, das keine Einigung erreicht werden kann, richtet sich das Verfahren nach den von der Direktorin oder dem Direktor festgelegten Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis.

§ 6

Hoheitliche Forschung, Gemeinnützigkeit der

entgeltlichen Auftragsforschung

(1) Die Institutsforschung unterscheidet sich in hoheitliche Forschung und in entgeltliche Auftragsforschung im Ressortbereich der Bundes- oder Landesbehörden sowie für Private.

(2) Der Bereich der entgeltlichen Auftragsforschung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Zweck des Betriebs ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben im Bereich der wissenschaftlichen Erforschung staatlichen Verwaltungshandelns im Auftrag von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderer Auftraggeber. Diese Projekte dienen der Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich des Verwaltungshandelns. Die im Rahmen der Forschungsprojekte gewonnenen Erkenntnisse sollen entweder über öffentlich zugängliche Projektberichte in einer der Publikationsreihen des Instituts oder in einem anerkannten Fachverlag, über wissenschaftliche Artikel, Tagungen, die Nachrichtenreihen oder die Homepage des Instituts der wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

(4) Der Betrieb gewerblicher Art der entgeltlichen Forschungstätigkeit des Instituts ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Bereichs der gewerblichen Auftragsforschung des Instituts dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie sind in diesem Rahmen für den vom Mittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden. Die Mittel sind bei der für Haushaltsfragen zuständigen Stelle auf gesonderten Konten zu führen.

(6) Das Institut erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebs gewerblicher Art oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von ihm geleisteten Sacheinlagen zurück.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Einwerbung und Annahme von Drittmitteln darf nicht mit einer Beschaffungsentscheidung des Instituts in Zusammenhang stehen. Die rechtlichen und tatsächlichen Leistungsbeziehungen zwischen Drittmittelgeber und Forschungsinstitut sind zu dokumentieren und aufzubewahren.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Institutsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Institutsordnung des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung vom 13. November 2012 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 2012, S. 2490 f.) außer Kraft.

Speyer, den 22. Juni 2017
Der Vorsitzende des Institutsverwaltungsrats

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