Geschäftsordnung des Verwaltungsrats des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung Speyer vom 09. Juni 2006

§ 1

Einberufung der Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden auf Einladung der oder des Vorsitzenden mindestens ein mal jährlich statt. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Verwaltungsratsmitgliedern hat die oder der Vorsitzende in angemessener Zeit eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Dieses Antragsrecht steht der Direktorin oder dem Direktor des Forschungsinstituts in gleichem Umfang zu.

(2) Der Termin wird von der oder dem Vorsitzenden bestimmt. Die Tagesordnung wird auf Vorschlag des Forschungsinstituts von der oder dem Vorsitzenden genehmigt. Der
Sitzungstermin soll sich an der Terminierung der Verwaltungsratssitzung der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer orientieren. Wird die Sitzung des Verwaltungsrats auf Verlangen von Mitgliedern einberufen, so muss die Tagesordnung die von den Antragstellerinnen oder Antragstellern gewünschten Punkte enthalten.

(3) Die Einladung mit der Tagesordnung und den Beratungsunterlagen wird spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin zugesandt. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist durch die oder den Vorsitzenden verkürzt werden.

§ 2

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Die Sitzung des Verwaltungsrats wird von der oder dem Vorsitzenden, im Falle der
Verhinderung, von ihrem oder seinem Stellvertreter geleitet. Sind die oder der Vorsitzende und die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter verhindert, so führt das dem Verwaltungsrat am längsten angehörende Mitglied den Vorsitz.

(2) Zu den einzelnen Beratungsgegenständen können Mitglieder des Forschungsinstituts sowie sonstige Personen zugezogen werden.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich.

§ 3

Beschlussfassung, Umlaufverfahren

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder ihre bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter anwesend ist.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(3) Über Anträge wird in der Reihenfolge der Antragstellung abgestimmt. Über
weitergehende Anträge und Gegenanträge ist zuerst abzustimmen. Gleiches gilt für Anträge zur Geschäftsordnung.

(4) Bei Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann die oder der Vorsitzende die Zustimmung der Mitglieder des Verwaltungsrats auf schriftlichem Wege einholen (Umlaufverfahren). In diesem Fall ist Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder ihr Votum abgegeben haben. Absatz 2 gilt entsprechend. Widersprechen mindestens zwei Verwaltungsratsmitglieder einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren, ist die Angelegenheit in einer Sitzung des Verwaltungsrats zu erörtern und einer Beschlussfassung zuzuführen.

§ 4

Sitzungsniederschrift

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Schriftführung wird vom Forschungsinstitut bestimmt. In die Niederschrift sind die gefassten Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen und von der oder dem Vorsitzenden nach Genehmigung zu unterzeichnen. Den Mitgliedern des Verwaltungsrats ist die Sitzungsniederschrift zuzuleiten.

§ 5

Vertretung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat wird durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden vertreten. Die oder der Vorsitzende kann die Vertretungsbefugnis für bestimmte Geschäfte der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden übertragen.

§ 6

Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen des Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats.

§ 7

In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt am 09. Juni 2006 in Kraft.


Der Vorsitzende des Verwaltungsrats

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