Geschäftsordnung des Nutzerbeirats des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung

§ 1

Grundlagen

(1) Der Nutzerbeirat dient der Beratung des Instituts und dessen Verbindung mit der Verwaltungspraxis und den für die Praxis der Verwaltung relevanten Institutionen.

(2) Der Nutzerbeirat und der Wissenschaftliche Beirat des Forschungsinstituts bilden zusammen den Beirat des Forschungsinstituts.

(3) Sämtlicher Schriftwechsel erfolgt grundsätzlich elektronisch.

 § 2

Mitglieder, Vorsitz

(1) Der Nutzerbeirat verfügt über mindestens 10 und höchstens 20 Mitglieder aus der Verwaltungspraxis und für die Praxis der Verwaltung relevanten Institutionen. Vertretungen und Stimmübertragungen sind zulässig.

(2) Der Nutzerbeirat wählt aus seiner Mitte auf der Grundlage eines, im Benehmen mit den Vertretern des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz im Institutsverwaltungsrat abgegebenen Vorschlags der Direktorin/des Direktors des Forschungsinstituts eine/n Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertretung. Für die Wahl gelten die Regelungen des § 5 Absatz 3 entsprechend.

 § 3

Einberufung der Sitzungen des Nutzerbeirats

(1) Die Sitzungen des Nutzerbeirats finden auf Einladung der oder des Vorsitzenden mindestens einmal jährlich statt. Sie finden spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Sitzung des Verwaltungsrats statt. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Nutzerbeiratsmitglieder hat die oder der Vorsitzende in angemessener Zeit eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Dieses Antragsrecht steht der/dem Vorsitzenden des Institutsverwaltungsrats und der Direktorin oder dem Direktor des Forschungsinstituts gleichermaßen zu.

(2) Der Termin wird von der oder dem Vorsitzenden bestimmt. Die Direktorin oder der Direktor des Forschungsinstitutes unterbreitet der/dem Vorsitzenden einen Vorschlag zur Tagesordnung, über die diese/dieser entscheidet. Die Tagesordnung wird von der/dem Vorsitzenden versandt. Wird die Sitzung des Nutzerbeirats auf Verlangen von Mitgliedern einberufen, so muss die Tagesordnung die von den Antragstellerinnen oder Antragstellern gewünschten Punkte enthalten.

(3) Die Einladung mit der Tagesordnung und den Beratungsunterlagen wird spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin zugesandt. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist durch die oder den Vorsitzende/n verkürzt werden.

 § 4

Sitzungen des Nutzerbeirats

(1) Die Sitzung des Nutzerbeirats wird von der oder dem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung, von ihrem oder seinem Stellvertreter geleitet.

(2) Die Direktorin oder der Direktor des Forschungsinstituts nimmt an den Sitzungen des Nutzerbeirats ohne Stimmrecht teil. Zu den einzelnen Beratungsgegenständen können weitere Personen hinzugezogen werden.

(3) Die Sitzungen des Nutzerbeirats sind nicht öffentlich.

 § 5

Beschlussfassung, Umlaufverfahren

(1) Der Nutzerbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder ihre bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter anwesend ist.

(2) Beschlüsse des Nutzerbeirats werden von einem durch die/den Vorsitzenden bestimmten Mitglied des Nutzerbeirats in einer Entwurfsfassung erstellt und nach Abstimmung mit der/dem Vorsitzenden und ihrem bzw. ihrer/seinem bzw. seiner Stellvertreter/in oder seiner/ihrer bevollmächtigten Vertretung an den gesamten Nutzerbeirat zur Beschlussfassung übersandt.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(4) Über Anträge wird in der Reihenfolge der Antragstellung abgestimmt. Über weitergehende Anträge und Gegenanträge ist zuerst abzustimmen. Gleiches gilt für Anträge zur Geschäftsordnung.

(5) Bei Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, holt die oder der Vorsitzende die Zustimmung der Mitglieder des Nutzerbeirats auf schriftlichem Wege ein (Umlaufverfahren). In diesem Fall ist Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Nutzerbeiratsmitglieder ihr Votum abgegeben haben. Absatz 2 gilt entsprechend. Widerspricht mindestens ein Viertel der Nutzerbeiratsmitglieder einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren, ist die Angelegenheit in einer Sitzung des Nutzerbeirats zu erörtern und einer Beschlussfassung zuzuführen.

 § 6

Sitzungsniederschrift

Über jede Sitzung ist zeitnah eine Niederschrift zu fertigen. Die Schriftführung wird vom Forschungsinstitut bestimmt. In die Niederschrift sind die wesentlichen Ergebnisse und die gefassten Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen. Die Niederschrift ist mit den Mitgliedern im Umlaufverfahren abzustimmen. Sie ist von der/dem Vorsitzenden zu genehmigen. Den Mitgliedern des Nutzerbeirats ist die Sitzungsniederschrift zuzuleiten.

 § 7

Vertretung des Nutzerbeirats

Der Nutzerbeirat wird durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden vertreten. Die oder der Vorsitzende kann die Vertretungsbefugnis für bestimmte Geschäfte der oder dem stellver¬tretenden Vorsitzenden übertragen.

 § 8

Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen eines Beschlusses der Mitglieder des Nutzerbeirats.

 § 9

In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt am 23. Mai 2017 in Kraft.

Der Vorsitzende des Nutzerbeirats
Ministerialrat Dr. Dominik Böllhoff

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