Rechtsgrundlagen und Organisation

Landesverordnung
über das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Vom 22. Dezember 2005

(GVBl. Rh.-Pf. 2006, S. 16-18; zuletzt geändert am 19. Dezember 2006, GVBl. Rh.-Pf. 2006, 438-440)

Aufgrund des § 70 des Verwaltungshochschulgesetzes vom 2. März 2004 (GVBl. S. 171), geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 488), BS 223-20, wird verordnet:

§ 1  Aufgaben

(1) Zur Förderung der Verwaltungsforschung (§ 67 Abs. 2 des Verwaltungshochschulgesetzes - DHVG -) pflegt das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (Forschungsinstitut) die Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen.
(2) Das Forschungsinstitut entwickelt unter der Verantwortung seiner Direktorin oder seines Direktors ein Leitbild und ein Forschungsprogramm, aus dem sich die Forschungsschwerpunkte ergeben. Das Leitbild und das Forschungsprogramm werden vom Institutsvorstand im Benehmen mit dem Wissenschaftlichen Beirat beraten und beschlossen. Das Forschungsprogramm ist jährlich fortzuschreiben. Darüber hinaus stellt das Forschungsinstitut einen jährlichen Arbeitsplan auf, aus dem sich der für die Forschungsleistungen erforderliche personelle, finanzielle und zeitliche Aufwand ergibt.
(3) Das Forschungsinstitut übernimmt neben eigenen Forschungsvorhaben im Rahmen seines Forschungsprogramms die Durchführung von Forschungsvorhaben auf Antrag derjenigen Gebietskörperschaften, die an der Finanzierung des Forschungsinstituts beteiligt sind, zu angemessenen Anteilen. Forschungsvorhaben für Dritte sind im Rahmen freier Kapazitäten möglich, sofern die Kosten für die Inanspruchnahme von Personal- und Sachmitteln vom Auftraggeber getragen werden.
(4) Das Forschungsinstitut fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs. Es fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Es beachtet bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sowie in seiner Forschungstätigkeit die geschlechtsspezifischen Auswirkungen (Gender Mainstreaming).

§ 2  Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten

(1) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören insbesondere

  1. die Entwicklung des Leitbildes und des Forschungsprogramms,
  2. die Planung und Durchführung der Forschung,
  3. die Pflege und Entwicklung von Kooperationen mit deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, wissenschaftlichen Einrichtungen und Netzwerken, insbesondere im europäischen Forschungsverbund,
  4. die Berufung Ordentlicher und Korrespondierender Mitglieder,
  5. die Ausbildung und Föderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  6. die Weiterbildung des Personals,
  7. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags,
  8. die Verwaltung eigenen Vermögens und
  9. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Aufgaben des Forschungsinstituts.

(2) Die §§ 9, 74, 75 und 76 DHVG gelten für das Forschungsinstitut entsprechend.

§ 3  Institutsvorstand

(1) Der Institutsvorstand besteht aus mindestens fünf Ordentlichen Mitgliedern und mindestens zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern.
(2) Die Mitglieder der jeweiligen Gruppe des Forschungsinstituts wählen aus ihrer Mitte die ihrer Gruppe angehörenden Mitglieder des Institutsvorstands für die Dauer von vier Jahren. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Institutsvorstands findet eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit statt.
(3) Die Mitglieder des Institutsvorstands sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(4) Der Institutsvorstand beschließt insbesondere

  1. das Leitbild und das Forschungsprogramm sowie den jährlichen Arbeitsplan
  2. die Tätigkeitsberichte des Forschungsinstituts,
  3. die Forschungsvorhaben und die Projektleitung,
  4. den Haushaltsvoranschlag und die Grundsätze der Mittelverteilung innerhalb des Forschungsinstituts (zum Beispiel das Programmbudget),
  5. die Institutsordnung,
  6. die Einstellung und den Einsatz von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie
  7. den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen.

§ 4  Direktorin oder Direktor

(1) Die Berufung der Direktorin oder des Direktors und der Stellvertretenden Direktorin oder des Stellvertretenden Direktors des Forschungsinstituts erfolgt auf Vorschlag des Institutsvorstands mit Zustimmung des Institutsverwaltungsrats durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium aus dem Kreis der Ordentlichen Mitglieder. Die Amtsperiode entspricht der des Institutsvorstandes. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt erfolgt eine neue Berufung für die verbleibende Amtsperiode.
(2) Die Direktorin oder der Direktor des Forschungsinstituts

  1. leitet das Forschungsinstitut zusammen mit dem Institutsvorstand,
  2. schlägt dem Institutsvorstand das Leitbild, das Forschungsprogramm und den jährlichen Arbeitsplan zur Beratung und Beschlussfassung vor,
  3. trägt die Verantwortung für das Budget und das Personal des Forschungsinstituts,
  4. bereitet die Beschlüsse des Institutsvorstands vor und führt sie aus,
  5. vertritt das Forschungsinstitut nach außen,
  6. führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Forschungsinstituts und
  7. berichtet dem Institutsverwaltungsrat

(3) Bei der Erledigung der Aufgaben nach Absatz 2 wird die Direktorin oder der Direktor des Forschungsinstituts von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer unterstützt. Soweit zur Erledigung dieser Aufgaben nicht eigene Personal- oder Sachmittel des Forschungsinstituts zur Verfügung stehen, kann sich das Forschungsinstitut im Einvernehmen mit der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule des Personals und der sächlichen Einrichtungen der Hochschule bedienen. Das Nähere regelt ein zwischen Hochschule und Forschungsinstitut geschlossener Vertrag, der der Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedarf.
(4) Die Direktorin oder der Direktor des Forschungsinstituts nimmt gegenüber dem Personal des Forschungsinstituts die Dienstvorgesetzten- und Arbeitgeberfunktionen wahr.

§ 5  Wissenschaftlicher Beirat

(1) Dem Wissenschaftlichen Beirat obliegt die wissenschaftliche Begleitung des Forschungsinstituts. Er unterstützt Evaluierungen des Forschungsinstituts.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf nicht dem Forschungsinstitut angehörenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die verschiedene Fachrichtungen des Forschungsinstituts vertreten sollen. Mindestens ein Mitglied soll seine berufliche Tätigkeit im Ausland ausüben. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Institutsvorstands von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist nur einmalig zulässig.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6  Institutsverwaltungsrat

(1) Der Institutsverwaltungsrat dient der Verbindung des Forschungsinstituts mit der Verwaltungspraxis und der Wahrung des gesamtstaatlichen Interesses aufgrund der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung des Forschungsinstituts nach Artikel 91 b des Grundgesetzes (Rahmenvereinbarung Forschungsförderung) vom 28. November 1975 (BAnz. Nr. 240 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung. Er berät den Institutsvorstand, erörtert den jährlichen Arbeitsplan und vermittelt insbesondere den wechselseitigen Austausch von Informationen zwischen Wissenschaft und Verwaltungspraxis.
(2) Das Einvernehmen des Institutsverwaltungsrats ist erforderlich bei

  1. der Entwicklung des Leitbildes und des Forschungsprogramms,
  2. der Aufstellung des Haushaltsvoranschlags und
  3. der Institutsordnung.

(3) Der Institutsverwaltungsrat besteht aus

  1. drei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes,
  2. drei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes Rheinland-Pfalz, wobei ein Mitglied dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium und ein Mitglied dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium angehören muss, sowie
  3. je einer Vertreterin oder einem Vertreter derjenigen Länder, die durch Erklärung gegenüber des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums des Landes Rheinland-Pfalz dem Institutsverwaltungsrat beitreten.

Die Mitglieder werden von den jeweils zuständigen Stellen des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums des Landes Rheinland-Pfalz sowie dem Institutsvorstand namentlich benannt. Vertretung und Stimmübertragung sind zulässig. Den Vorsitz führt das Mitglied, das dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz angehört; die Vertretung erfolgt durch das dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz angehörende Mitglied. Die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor des Forschungsinstituts sowie das vorsitzende Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Institutsverwaltungsrats teil.
(4) Der Institutsverwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7  Personal, Finanzierung und Haushaltsgrundsätze

(1) Das Personal des Forschungsinstituts steht im unmittelbaren Dienst des Landes Rheinland-Pfalz.
(2) Das Forschungsinstitut wird gemäß der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung und der Ausführungsvereinbarung zu dieser Rahmenvereinbarung von den Vertragschließenden, vorbehaltlich der Entscheidungen der hiernach zuständigen Stellen gemeinschaftlich finanziert.
(3) § 72 DHVG gilt für das Forschungsinstitut entsprechend.

§ 8  Institutsordnung

Das Nähere über Aufgaben und Organisation des Forschungsinstituts regelt eine Institutsordnung, die der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedarf.

§ 9  Übergangsbestimmung

(1) Der bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Amt befindliche Institutsvorstand bleibt bis zur erstmaligen Wahl des Institutsvorstands nach § 3 im Amt.

(2) Der bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Amt befindliche Geschäftsführende Direktor und dessen Stellvertretender Direktor bleiben bis zur erstmaligen Berufung der Direktorin oder des Direktors und der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors des Forschungsinstituts nach § 4 im Amt.

§ 10  In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer vom 10. Februar 2001 (GVBl. S. 54, BS 223-20-2), außer Kraft.

Mainz, den 22. Dezember 2005
Der Ministerpräsident
Kurt Beck


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