(GVBl. Rh.-Pf. 2006, S. 16-18; zuletzt geändert am 19. Dezember 2006, GVBl. Rh.-Pf. 2006, 438-440)
Aufgrund des § 70 des Verwaltungshochschulgesetzes vom 2. März 2004 (GVBl. S. 171), geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 488), BS 223-20, wird verordnet:
(1) Zur Förderung der Verwaltungsforschung (§ 67 Abs. 2 des
Verwaltungshochschulgesetzes - DHVG -) pflegt das Deutsche
Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (Forschungsinstitut) die
Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen
Einrichtungen.
(2) Das Forschungsinstitut entwickelt unter der Verantwortung seiner
Direktorin oder seines Direktors ein Leitbild und ein Forschungsprogramm,
aus dem sich die Forschungsschwerpunkte ergeben. Das Leitbild und das
Forschungsprogramm werden vom Institutsvorstand im Benehmen mit dem
Wissenschaftlichen Beirat beraten und beschlossen. Das Forschungsprogramm
ist jährlich fortzuschreiben. Darüber hinaus stellt das Forschungsinstitut
einen jährlichen Arbeitsplan auf, aus dem sich der für die
Forschungsleistungen erforderliche personelle, finanzielle und zeitliche
Aufwand ergibt.
(3) Das Forschungsinstitut übernimmt neben eigenen Forschungsvorhaben im
Rahmen seines Forschungsprogramms die Durchführung von Forschungsvorhaben
auf Antrag derjenigen Gebietskörperschaften, die an der Finanzierung des
Forschungsinstituts beteiligt sind, zu angemessenen Anteilen.
Forschungsvorhaben für Dritte sind im Rahmen freier Kapazitäten möglich,
sofern die Kosten für die Inanspruchnahme von Personal- und Sachmitteln vom
Auftraggeber getragen werden.
(4) Das Forschungsinstitut fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs. Es
fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen
und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Es
beachtet bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sowie in seiner
Forschungstätigkeit die geschlechtsspezifischen Auswirkungen (Gender
Mainstreaming).
(1) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören insbesondere
(2) Die §§ 9, 74, 75 und 76 DHVG gelten für das Forschungsinstitut entsprechend.
(1) Der Institutsvorstand besteht aus mindestens fünf Ordentlichen
Mitgliedern und mindestens zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeitern.
(2) Die Mitglieder der jeweiligen Gruppe des Forschungsinstituts wählen aus
ihrer Mitte die ihrer Gruppe angehörenden Mitglieder des Institutsvorstands
für die Dauer von vier Jahren. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds
des Institutsvorstands findet eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit
statt.
(3) Die Mitglieder des Institutsvorstands sind unabhängig und an Weisungen
nicht gebunden.
(4) Der Institutsvorstand beschließt insbesondere
(1) Die Berufung der Direktorin oder des Direktors und der
Stellvertretenden Direktorin oder des Stellvertretenden Direktors des
Forschungsinstituts erfolgt auf Vorschlag des Institutsvorstands mit
Zustimmung des Institutsverwaltungsrats durch das für das Hochschulwesen
zuständige Ministerium aus dem
Kreis der Ordentlichen Mitglieder. Die Amtsperiode entspricht der des
Institutsvorstandes. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt erfolgt eine
neue Berufung für die verbleibende Amtsperiode.
(2) Die Direktorin oder der Direktor des Forschungsinstituts
(3) Bei der Erledigung der Aufgaben nach Absatz 2 wird die Direktorin
oder der Direktor des Forschungsinstituts von einer Geschäftsführerin oder
einem Geschäftsführer unterstützt. Soweit zur Erledigung dieser Aufgaben
nicht eigene Personal- oder Sachmittel des Forschungsinstituts zur
Verfügung stehen, kann sich das Forschungsinstitut im Einvernehmen mit der
Rektorin oder dem Rektor der Hochschule des Personals und der sächlichen
Einrichtungen der Hochschule bedienen. Das Nähere regelt ein zwischen
Hochschule und Forschungsinstitut geschlossener Vertrag, der der Zustimmung
des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedarf.
(4) Die Direktorin oder der Direktor des Forschungsinstituts nimmt
gegenüber dem Personal des Forschungsinstituts die Dienstvorgesetzten- und
Arbeitgeberfunktionen wahr.
(1) Dem Wissenschaftlichen Beirat obliegt die wissenschaftliche
Begleitung des Forschungsinstituts. Er unterstützt Evaluierungen des
Forschungsinstituts.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens
fünf nicht dem Forschungsinstitut angehörenden Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern, die verschiedene Fachrichtungen des Forschungsinstituts
vertreten sollen. Mindestens ein Mitglied soll seine berufliche Tätigkeit
im Ausland ausüben. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des
Institutsvorstands von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren
berufen. Eine erneute Berufung ist nur einmalig zulässig.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Der Institutsverwaltungsrat dient der Verbindung des
Forschungsinstituts mit der Verwaltungspraxis und der Wahrung des
gesamtstaatlichen Interesses aufgrund der Rahmenvereinbarung zwischen Bund
und Ländern über die gemeinsame Förderung des Forschungsinstituts nach
Artikel 91 b des Grundgesetzes (Rahmenvereinbarung Forschungsförderung) vom
28. November 1975 (BAnz. Nr. 240 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung. Er
berät den Institutsvorstand, erörtert den jährlichen Arbeitsplan und
vermittelt insbesondere den wechselseitigen Austausch von Informationen
zwischen Wissenschaft und Verwaltungspraxis.
(2) Das Einvernehmen des Institutsverwaltungsrats ist erforderlich bei
(3) Der Institutsverwaltungsrat besteht aus
Die Mitglieder werden von den jeweils zuständigen Stellen des für das
Hochschulwesen zuständigen Ministeriums des Landes Rheinland-Pfalz sowie dem Institutsvorstand
namentlich benannt. Vertretung und Stimmübertragung sind zulässig. Den
Vorsitz führt das Mitglied, das dem für das Hochschulwesen zuständigen
Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz angehört; die Vertretung erfolgt
durch das dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen
Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz angehörende
Mitglied. Die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretende
Direktorin oder der stellvertretende Direktor des Forschungsinstituts sowie
das vorsitzende Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats nehmen ohne
Stimmrecht an den Sitzungen des Institutsverwaltungsrats teil.
(4) Der Institutsverwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Das Personal des Forschungsinstituts steht im unmittelbaren Dienst
des Landes Rheinland-Pfalz.
(2) Das Forschungsinstitut wird gemäß der Rahmenvereinbarung
Forschungsförderung und der Ausführungsvereinbarung zu dieser
Rahmenvereinbarung von den Vertragschließenden, vorbehaltlich der
Entscheidungen der hiernach zuständigen Stellen gemeinschaftlich
finanziert.
(3) § 72 DHVG gilt für das Forschungsinstitut entsprechend.
Das Nähere über Aufgaben und Organisation des Forschungsinstituts regelt eine Institutsordnung, die der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedarf.
(1) Der bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Amt befindliche Institutsvorstand bleibt bis zur erstmaligen Wahl des Institutsvorstands nach § 3 im Amt.
(2) Der bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Amt befindliche Geschäftsführende Direktor und dessen Stellvertretender Direktor bleiben bis zur erstmaligen Berufung der Direktorin oder des Direktors und der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors des Forschungsinstituts nach § 4 im Amt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Forschungsinstitut
für öffentliche Verwaltung bei der Deutschen Hochschule für
Verwaltungswissenschaften Speyer vom 10. Februar 2001 (GVBl. S. 54, BS
223-20-2), außer Kraft.
Mainz, den 22. Dezember 2005
Der Ministerpräsident
Kurt Beck