Das Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung gibt sich nach § 12 der Landesverordnung über das Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer vom 10. Februar 2001 (GVBl. 2001, S. 54) folgende Verfahrensordnung (Institutsordnung):
(1) Der Institutsvorstand besteht aus mindestens fünf Ordentlichen Mitgliedern und mindestens zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern.
(2) Für die Mitglieder des Institutsvorstandes werden Abwesenheitsvertretungen gewählt.
(1) Der Institutsvorstand wird von seiner Direktorin oder seinem Direktor zu seinen Sitzungen schriftlich einberufen. Hierbei ist eine Tagesordnung mit näherer Bezeichnung der Beratungsgegenstände anzugeben. Der Institutsvorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Institutsvorstandes dies unter näherer Bezeichnung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen.
(2) Die Einladung soll eine Woche vor dem Sitzungstermin den Mitgliedern des Institutsvorstandes zugegangen sein. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden.
(3) Jedes Mitglied des Instituts kann unter Beachtung der Fristen nach Abs. 2 schriftlich verlangen, dass eine näher bezeichnete Angelegenheit in die Tagesordnung aufgenommen wird.
(4) Falls kein Mitglied des Institutsvorstandes oder dessen Vertreter widerspricht, kann auch über eine Angelegenheit, die nicht Tagesordnungspunkt ist, in der Sitzung des Institutsvorstandes beraten und beschlossen werden.
(5) Die Direktorin oder der Direktor kann weitere Personen um ihre Teilnahme an der Sitzung des Institutsvorstandes bitten, wenn dies wegen der zu behandelnden Angelegenheiten zweckmäßig erscheint.
(6) Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz in der Sitzung des Institutsvorstandes. Der Institutsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Institutsvorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; über die Annahme und Durchführung der einzelnen Forschungsvorhaben beschließt er mit der Mehrheit der Zahl seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Direktorin oder des Direktors.
(7) Über Angelegenheiten, die eine Sektion betreffen, darf nur nach Stellungnahme der betreffenden Sektionsleiterin oder des betreffenden Sektionsleiters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters entschieden werden.
(1) Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Institutsvorstandes unterliegen und nicht bis zur nächsten Sitzung des Institutsvorstandes aufgeschoben werden können, sind von allen Vorstandsmitgliedern im schriftlichen Umlaufverfahren zu entscheiden. Im Umlaufverfahren kann die Entscheidung nur ohne Gegenstimme getroffen werden. In jedem Fall muss die Mehrheit der Vorstandsmitglieder zustimmen.
(2) Kann in einer Angelegenheit nach Absatz 1 wegen äußerster Dringlichkeit der Entscheidung ein Umlaufverfahren nicht durchgeführt werden, so kann die Direktorin oder der Direktor entscheiden (Dringlichkeitsentscheidung). Entscheidungen nach Satz 1 sind dem Institutsvorstand in der nächsten Sitzung mitzuteilen; er kann sie aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
(3) Die in § 2 Abs. 4 Nummern 1, 2, 4 und 5 der Landesverordnung über das Forschungsinstitut genannten Angelegenheiten können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
(1) Die Institutsversammlung wird von der Direktorin oder dem Direktor schriftlich einberufen. Die Ladungsfrist soll zwei Wochen betragen. Die Institutsversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der nach § 7 der Landesverordnung über das Forschungsinstitut Teilnahmeberechtigten dies unter näherer Bezeichnung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt.
(2) Bei der Einberufung ist eine Tagesordnung mit näherer Bezeichnung der Beratungsgegenstände anzugeben. Falls kein Mitglied oder keine Mitarbeiterin oder kein Mitarbeiter des Instituts widerspricht, kann auch über eine Angelegenheit, die nicht Tagesordnungspunkt ist, beraten und beschlossen werden.
(3) Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz der Institutsversammlung.
(4) Die Institutsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden Empfehlungen gegenüber dem Institutsvorstand und der Direktorin oder dem Direktor aussprechen.
(1) Jede Sektion entwickelt im Rahmen der Forschungsplanung des Instituts für ihren Forschungsschwerpunkt ein Programm, in das sich die Forschungsprojekte der Sektion einfügen. Das Programm soll in regelmäßigen Abständen fortentwickelt werden.
(2) Die Sektionsleiterinnen oder Sektionsleiter koordinieren die Forschungsprojekte und Veranstaltungen der Sektion. Sie fördern die wissenschaftlichen Kontakte der Sektion mit auswärtigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie wissenschaftlichen Institutionen. Sie repräsentieren die Sektion und vertreten die Angelegenheiten der Sektion im Institutsvorstand. Der Institutsvorstand wählt für die Dauer seiner Amtszeit die Sektionsleiterinnen oder Sektionsleiter aus seiner Mitte und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Kreis der Ordentlichen Mitglieder des Forschungsinstituts; auch die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor sind wählbar. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Institutsvorstands findet eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit statt.
(3) Die Sektionsleiterinnen oder Sektionsleiter halten die Direktorin oder den Direktor über die Angelegenheiten der Sektion auf dem Laufenden.
(4) Forschungsreferentinnen oder Forschungsreferenten können im Einvernehmen mit dem jeweiligen Sektionsleiter neben ihren Forschungsaufgaben mit Aufgaben der Sektion betraut werden (Sektionsreferentinnen oder Sektionsreferenten).
(1) Die Direktorin oder der Direktor und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter werden im Einvernehmen mit der Hochschule vom Institutsvorstand vorgeschlagen.
(2) Die Direktorin oder der Direktor wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer sowie Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter und ein Sekretariat unterstützt. Der Direktor ist Vorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie der Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und des Sekretariats. Die wissenschaftliche Verantwortung der Projektleiterinnen oder Projektleiter bleibt unberührt.
Vor der Berufung eines Mitglieds gibt der Institutsvorstand dem Wissenschaftlichen Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme. Dazu informiert er den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats von der Berufungsabsicht.
(1) Jedes Forschungsprojekt wird von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Instituts geleitet. Eine gemeinsame Projektleitung mit einer nicht dem Institut angehörenden Wissenschaftlerin oder einem solchen Wissenschaftler ist möglich.
(2) Die Projektleiterinnen und Projektleiter setzen die Projektbearbeiterinnen und Projektbearbeiter ihrer Eignung und Befähigung gemäß ein und treffen die notwendigen Maßnahmen, damit das jeweilige Projekt im vorgesehenen Zeitraum abgeschlossen werden kann. Der erfolgreiche Abschluss eines Forschungsprojekts wird durch Vorlage eines in der Regel zur Veröffentlichung vorgesehenen Abschlussberichts dokumentiert.
(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts sind die auf den Planstellen des Instituts geführten oder aus Drittmitteln finanzierten Forschungsreferentinnen und Forschungsreferenten, die mit der Bearbeitung von Forschungsaufgaben betraut sind.
(2) Die Projektleiter arbeiten mit den Forschungsreferentinnen und Forschungsreferenten vertrauensvoll zusammen, um die erfolgreiche Durchführung des Projekts sicher zu stellen. Im Übrigen werden die Rechte und Pflichten der Forschungsreferentinnen und Forschungsreferenten vertraglich festgelegt.
(1) Das Institut führt unter der wissenschaftlichen Leitung von Mitgliedern des Instituts Arbeitstagungen und Forschungsseminare durch. Eine Kooperation mit anderen Einrichtungen sowie eine gemeinsame Leitung mit auswärtigen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern ist möglich.
(2) Arbeitstagungen dienen der Vermittlung und Erörterung von Forschungsergebnissen unter Beteiligung einer größeren Fachöffentlichkeit. Forschungsseminare zielen auf die vertiefte Diskussion konkreter Forschungsprojekte oder aktueller Themen in einem begrenzten Teilnehmerkreis. Arbeitstagungen und Forschungsseminare sollen die Begegnung und den Austausch von Wissenschaft und Praxis fördern.
Für interdisziplinäre und längerfristige Fragestellungen können Mitglieder des Instituts Arbeitskreise einrichten, in denen unter Beteiligung auswärtiger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und gegebenenfalls auch Praktikerinnen und Praktiker in regelmäßigen Sitzungen Forschungsthemen systematisch erörtert werden. Die gemeinsame Leitung von Arbeitskreisen mit auswärtigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Praktikerinnen und Praktikern ist möglich. Die Arbeitskreise dienen insbesondere der Pflege eines Netzwerks von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in dem jeweiligen Forschungsgebiet. Die Ergebnisse der Arbeitskreise sollen veröffentlicht werden.
In den Forschungskolloquien wird über die Zwischenergebnisse laufender Forschungsprojekte berichtet und diskutiert. Die Forschungskolloquien dienen der interdisziplinären Vernetzung der Institutsarbeit und der Vorstellung von Forschungsvorhaben der Gastforscher des Instituts. Auswärtige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können zu Gastvorträgen eingeladen werden.
Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind die beteiligten Mitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts, die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen und Mitautoren zu nennen. Falls keine Einigung erreicht werden kann, entscheidet der Institutsvorstand.
(1) Die Institutsforschung unterscheidet sich in hoheitliche Forschung und in entgeltliche Auftragsforschung im Ressortbereich der Bundes- oder Landesbehörden sowie für Private.
(2) Der Bereich der entgeltlichen Auftragsforschung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Zweck des Betriebs ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben im Bereich der wissenschaftlichen Erforschung staatlichen Verwaltungshandelns im Auftrag von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderer Auftraggeber. Diese Projekte dienen der Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich des Verwaltungshandelns. Die im Rahmen der Forschungsprojekte gewonnenen Erkenntnisse sollen entweder über öffentlich zugängliche Projektberichte in einer der Publikationsreihen des FÖV oder in einem anerkannten Fachverlag, über wissenschaftliche Artikel, Tagungen, die Nachrichtenreihen oder die Homepage des FÖV der wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
(4) Der Betrieb gewerblicher Art der entgeltlichen Forschungstätigkeit des FÖV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Bereichs der gewerblichen Auftragsforschung des FÖV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie sind in diesem Rahmen für den vom Mittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden. Die Mittel sind bei der für Haushaltsfragen zuständigen Stelle auf gesonderten Konten zu führen.
(6) Das Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebs gewerblicher Art oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von ihm geleisteten Sacheinlagen zurück.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Einwerbung und Annahme von Drittmitteln darf nicht mit einer Beschaffungsentscheidung des Instituts in Zusammenhang stehen. Die rechtlichen und tatsächlichen Leistungsbeziehungen zwischen Drittmittelgeber und Forschungsinstitut sind zu dokumentieren und aufzubewahren.
Diese Institutsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im
Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Institutsordnung
des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung bei der Hochschule
für Verwaltungswissenschaften Speyer vom 27. Juni 2001 (Staatsanzeiger
für Rheinland-Pfalz vom 17. September 2001,
S. 1735f.) außer Kraft.
Vier Jahre nach dem In-Kraft-Treten prüft der Institutsvorstand, ob sich die Bestimmungen dieser Institutsordnung bewährt haben.
Speyer, den 7. Dezember 2004
Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow
Direktor des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung
bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
Die Institutsordnung wurde von der Staatskanzlei am 28. Dezember 2004 genehmigt und am 17. Januar 2005 im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht.