Auszug aus dem Landesgesetz über die Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer (DHVG) vom 19.11.2010 (GVBl. 2010, S. 503, Nr. 223-20).
(1) Bei der Hochschule besteht das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Es untersteht in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums und in Auftragsangelegenheiten der Fachaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.
(2) Dem Forschungsinstitut obliegt die Forschung im Bereich der Verwaltungswissenschaften (Verwaltungsforschung), insbesondere im Rahmen fachübergreifender Forschungsvorhaben, unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Aufgaben und Bedürfnisse der öffentlichen Verwaltung; dies umfasst die Erschließung und Aufbereitung wissenschaftlicher Erkenntnisse.
(3) Das Forschungsinstitut hat das Recht der Selbstverwaltung und das eigene Satzungsrecht im Rahmen der Gesetze. Es nimmt seine Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten), soweit sie nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind (Auftragsangelegenheiten). Satzungen bedürfen der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.
(4) Die Verwaltungs- und Bibliotheksorganisation für das Forschungsinstitut obliegt allein der Hochschule.
(1) Das Forschungsinstitut hat Ordentliche und Korrespondierende Mitglieder. Die Ordentlichen und Korrespondierenden Mitglieder üben ihre Tätigkeit als öffentliches Ehrenamt im Sinne von § 72 Abs. 2 LBG aus. Weitere Formen der Mitgliedschaft kann das Forschungsinstitut durch Satzung bestimmen.
(2) Die Ordentlichen Mitglieder werden vom Institutsvorstand im Benehmen mit dem Wissenschaftlichen Beirat für die Dauer von fünf Jahren aus dem Kreis der auf dem Gebiet der Verwaltungsforschung ausgewiesenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem In- und Ausland berufen; Wiederberufung ist möglich. Die Berufung ist dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen. Der Institutsvorstand entscheidet auf der Grundlage eines individuellen Forschungsplans des zu berufenden Mitglieds, der sich in das Forschungsprogramm des Forschungsinstituts einpassen muss. Die Ordentlichen Mitglieder sind zur Wahl des Institutsvorstands berechtigt und können in den Institutsvorstand gewählt werden.
(3) Die Korrespondierenden Mitglieder werden vom Institutsvorstand im Benehmen mit dem Wissenschaftlichen Beirat für die Dauer von fünf Jahren berufen; Wiederberufung ist möglich. Korrespondierende Mitglieder können sein:
Die Korrespondierenden Mitglieder wirken beratend und unterstützend bei den Forschungsprojekten mit und sind Teil eines wissenschaftlichen Netzwerks, welches die Forschungskooperation des Forschungsinstituts unterstützt.
Organe des Forschungsinstituts sind der Institutsvorstand, die Direktorin oder der Direktor, der Institutsverwaltungsrat und der Wissenschaftliche Beirat.
Das Nähere über Aufgaben und Organisation des Forschungsinstituts regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.