Geschäftsordnung
des Verwaltungsrats des
Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung Speyer
vom 09. Juni 2006
§ 1
Einberufung der Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden auf Einladung der oder des Vorsitzenden mindestens ein mal jährlich statt. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Verwaltungsratsmitgliedern hat die oder der Vorsitzende in angemessener Zeit eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Dieses Antragsrecht steht der Direktorin oder dem Direktor des Forschungsinstituts in gleichem Umfang zu.
(2) Der Termin wird von der oder dem Vorsitzenden bestimmt. Die Tagesordnung wird auf Vorschlag des Forschungsinstituts von der oder dem Vorsitzenden genehmigt. Der Sitzungstermin soll sich an der Terminierung der Verwaltungsratssitzung der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer orientieren. Wird die Sitzung des Verwaltungsrats auf Verlangen von Mitgliedern einberufen, so muss die Tagesordnung die von den Antragstellerinnen oder Antragstellern gewünschten Punkte enthalten.
(3) Die Einladung mit der Tagesordnung und den Beratungsunterlagen wird
spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin zugesandt. In dringenden Fällen
kann die Einladungsfrist durch die oder den Vorsitzenden verkürzt werden.
§ 2
Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Die Sitzung des Verwaltungsrats wird von der oder dem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung, von ihrem oder seinem Stellvertreter geleitet. Sind die oder der Vorsitzende und die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter verhindert, so führt das dem Verwaltungsrat am längsten angehörende Mitglied den Vorsitz.
(2) Zu den einzelnen Beratungsgegenständen können Mitglieder des Forschungsinstituts sowie sonstige Personen zugezogen werden.
(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich.
§ 3
Beschlussfassung, Umlaufverfahren
(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder oder ihre bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter anwesend
ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der
Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder
des Vorsitzenden.
(3) Über Anträge wird in der Reihenfolge der Antragstellung abgestimmt. Über weitergehende Anträge und Gegenanträge ist zuerst abzustimmen. Gleiches gilt für Anträge zur Geschäftsordnung.
(4) Bei Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann die oder der
Vorsitzende die Zustimmung der Mitglieder des Verwaltungsrats auf
schriftlichem Wege einholen (Umlaufverfahren). In diesem Fall ist
Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mehr als die Hälfte der
Verwaltungsratsmitglieder ihr Votum abgegeben haben. Absatz 2 gilt
entsprechend. Widersprechen mindestens zwei Verwaltungsratsmitglieder einer
Beschlussfassung im Umlaufverfahren, ist die Angelegenheit in einer Sitzung
des Verwaltungsrats zu erörtern und einer Beschlussfassung zuzuführen.
§ 4
Sitzungsniederschrift
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die
Schriftführung wird vom Forschungsinstitut bestimmt. In die Niederschrift
sind die gefassten Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen und von der oder dem
Vorsitzenden nach Genehmigung zu unterzeichnen. Den Mitgliedern des
Verwaltungsrats ist die Sitzungsniederschrift zuzuleiten.
§ 5
Vertretung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat wird durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden
vertreten. Die oder der Vorsitzende kann die Vertretungsbefugnis für
bestimmte Geschäfte der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
übertragen.
§ 6
Änderung der Geschäftsordnung
Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen des Beschlusses der
Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt am 09. Juni 2006 in Kraft.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats