1. Hintergrund
a) Anlass/Problemrelevanz
Verschiedene neuere Gerichtsentscheidungen zeigen auf, dass sich in Fällen mit gemeinschaftsrechtlichem Bezug das deutsche Verwaltungsvertragsrecht mit gemeinschaftsrechtlichen Erfordernissen - unabhängig davon, ob es sich um öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verträge handelt - in ganz erheblicher Weise reiben kann. Dies wirft die Frage auf, ob die dem deutschen Verwaltungsvertragsrecht zu Grunde liegende "Philosophie" mit der "Verwaltungsvertragsphilosophie" kompatibel ist, auf der die Rechtsprechung des EuGH, die Praxis der Kommission und das verwaltungsvertragsrelevante Sekundärrecht (sowohl bei Abschluss eigener Verwaltungsverträge der Gemeinschaft als auch bei der Kontrolle des vertraglichen Verwaltungshandelns der Mitgliedstaaten) zu basieren scheinen.
Obwohl die Europäische Gemeinschaft selbst vielfältig vertraglich handelt und das vertragliche Verwaltungshandeln der Mitgliedstaaten sowohl eingrenzt (z.B. durch die Vergaberichtlinien und das europäische Beihilferecht) als auch als taugliches Instrument zum Vollzug des Gemeinschaftsrechts ansieht, fehlt es an einer gemeinschaftsweit einheitlichen Grundkonzeption des "Verwaltungsvertrags". Tatsächlich bestehen auch in den Mitgliedstaaten der EU insoweit ganz unterschiedliche Vorstellungen zur Rolle und Bedeutung des Verwaltungsvertrags (zusammenfassend z. B. Fromont, Droit administratif des États européens, 2006, S. 297 ff.). Die Unterschiede in den Konzeptionen erschweren die Entwicklung gemeinsamer Standards für das "Vertragsabschlussverfahren", die "Vertragsdurchführungsphase" sowie den Rechtsschutz in Bezug auf Verwaltungsverträge. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass das Ministerkomitee des Europarates sich bisher noch nicht in der Lage sah, zu diesen Fragen Empfehlungen nach Art. 15b der Satzung des Europarates abzugeben (vgl. die Empfehlung Nr. CM/Rec [2007] 7 über die "gute Verwaltung", die sich auf Empfehlungen im Zusammenhang mit einseitigen Verwaltungsmaßnahmen beschränkt).
b) Inwieweit trägt das Vorhaben zur Schließung einer Forschungslücke bei?
Während die Frage der Europäisierung des "Vertragsabschlussverfahrens" bei Verwaltungsverträgen in Zusammenhang mit der Umsetzung der Vergaberichtlinien bereits vielfach untersucht worden ist, gibt es zur Europäisierung der "Durchführungsphase" von Verwaltungsverträgen, insbesondere hinsichtlich des Fehlerfolgenregimes, nur Ansätze, die zumeist auch nicht über die Frage hinausreichen, ob eine bestimmte europarechtliche Vorgabe als "Verbotsgesetz" i.S. des § 134 BGB (i.V.m. § 59 Abs. 1 VwVfG) anzusehen ist. Die eingangs genannten Entscheidungen zeigen jedoch, dass eine solche "Umsetzung" europäischer Vorgaben praktischen Bedürfnissen kaum gerecht wird. Dies ist auch deshalb problematisch, weil hierdurch dem Aspekt der Rechtssicherheit, der in dem Grundsatz "pacta sunt servanda" zum Ausdruck kommt, nicht hinreichend Rechnung getragen wird. Des Weiteren fehlt nach wie vor eine praktikable und dogmatisch stimmige Regelung des Konkurrentenschutzes.
c) Bezug zum Forschungsprogramm der Sektion
Das Projekt "Europäisierung des Verwaltungsvertragsrechts" ist Teil des Forschungsprogramms der Sektion II "Staat und Verwaltung in der Mehrebenenpolitik", und insbesondere des Unterschwerpunkts "Europäischer Verwaltungsraum".
Die Internationalisierung des Verwaltungsvertragsrechts ist ein Beispiel für das Auftreten neuer Interaktionsmuster, die die herkömmlichen Regeln in diesem Bereich hinterfragen und die Entwicklung neuer Konzepte notwendig machen.
d) Geplante Vernetzung in Projektverbünden
Das Forschungsprojekt soll in engem Verbund mit dem von Prof. Dr. Jean-Bernard Auby (Chaire Mutations de l'Action Publique et du Droit Public, Sciences Po Paris) und Prof. Dr. Rozen Noguellou (Université de Nantes) gegründeten Netzwerk "Contrats Publics dans la Globalisation Juridique" durchgeführt werden, das sich im Dezember 2007 konstituiert hat.
2. Zielstellung/Forschungsfrage
Es ist zu untersuchen, ob die dem deutschen Verwaltungsvertragsrecht zu Grunde liegende Konzeption des Verwaltungsvertrags als gegenüber dem Verwaltungsakt "bürgerfreundlichere" Handlungsform, die sich insbesondere dadurch auszeichnet, dass beide Vertragsparteien grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten haben, vertragliche Ansprüche der Verwaltung nicht einseitig vollstreckt werden können und das Fehlerfolgenregime bei Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorgaben wenig eindeutig geregelt ist, den europäischen Vorgaben für vertragliches Verwaltungshandeln gerecht wird. Diese scheinen eher dem französischen Modell des Verwaltungsvertrags zu entsprechen, welches den Verwaltungsvertrag als eine "verwaltungsfreundliche" Variante des zivilrechtlichen Vertrags versteht. Dies schlägt sich zum Beispiel in einseitigen Vertragsanpassungsmöglichkeiten und richterlichen Vertragsauflösungsmöglichkeiten bei Verletzung von Konkurrentenrechten nieder.
Dieses französische "Modell" liegt der Rechtsprechung des EuGH, der Praxis der Kommission und dem verwaltungsvertragsrelevanten Sekundärrecht zu Grunde, und dies sowohl in Bezug auf Verträge, die von der Gemeinschaft selbst geschlossen werden, als auch in Bezug auf die Kontrolle des vertraglichen Verwaltungshandelns der Mitgliedstaaten.
Vermittelt über das Gemeinschaftsrecht schlägt das französische "Modell" nun auch auf das deutsche Verwaltungsvertragsrecht durch, was die "Anschlussfähigkeit" des deutschen Verwaltungsvertragsrechts in Fällen mit gemeinschaftsrechtlichem Bezug in Frage stellt und neue Lösungen notwendig macht, wofür die eingangs zitierte Rechtsprechung Beispiele liefert (Notwendigkeit einseitiger Vertragsauflösung, vereinfachte Durchsetzbarkeit von Rückforderungsansprüchen bei Vertragsnichtigkeit, rahmenvertragliche Vereinbarung von Nebenbestimmungen, die in Folgebescheide aufgenommen werden).
3. Vorgehen
Vergleich der europäischen, deutschen und französischen Rechtstexten und allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu Grunde liegenden "Verwaltungsvertragskonzeptionen" und Nachweis der bei "Forschungsfrage" dargestellten Einflussnahmen durch entsprechende Analyse einschlägiger Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sowie deutscher und französischer Gerichte.
4. Erwartete Ergebnisse/Publikationsstrategie
Das Forschungsprojekt soll einen Beitrag zu der notwendigen Neukonzeption des deutschen Verwaltungsvertragsrechts sowohl de lege lata als auch de lege ferenda leisten, und damit zu einer Stärkung der Konvergenz vertraglichen Verwaltungshandelns im Europäischen Verwaltungsraum beitragen.
Durch eine umfassende Publikationsstrategie (Publikationen in deutschen und französischen Fachzeitschriften, Beiträge in zwei Handbüchern, abschließender Forschungsbericht) wird die Forschungsarbeit dokumentiert und zur Diskussion gestellt.